Wahlgesetze. 459
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt werden.
Artikel II.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3. In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
#§s 4. Das Staatsgebiet wird in Gemäßheit der Anlage WK. in
91 Wahlkreise geteilt.
5. Die zu Dresden, Leipzig und Chemnitz gehörigen Wahlkreise
werden vom Stadtrate gebildet.
8 6. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags jederzeit, während
des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer gestattet.
8 7. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags
oder vor dessen Beginn erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung des
Landtags früher als die Vollendung einer Neuwahl zu erwarten ist,
von letzterer abzusehen.
6# 8. Die Entschließung darüber, ob einem Abgeordneten der Kammer,
welcher nicht freiwillig austritt, die Mitgliedschaft zu entziehen ist, steht
der Kammer zu.
39. Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der
eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei Abschluß
der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens zwei
Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens sechs
onaten seinen Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat.
§l 10. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen;
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist,
während der Dauer des Konkursverfahrens;
Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehren-
rechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter ent-
zogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung;
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Ver-
gehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung oder die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen die-
jenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Straf-
haft befinden oder zwwangsweise in einer öffentlichen Besserungs-
oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind;
n) Personen, die unter Polizeiaussicht stehen; ·
k)Personen,diebeiAbschlußderWählerliitemitdenfectlänger
als ein Jahr fälligen direkten Staats- oder Gemeindesteuern im
Rückstande sind;
Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im
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