Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

460 Sachsen. 
seen der Anordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten 
aben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung, 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen gewährte Anstaltspflege, 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf, 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt 
sind, 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
5 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht 
nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. 
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 4+% haben, 
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder An- 
stellung ein Einkommen von mehr als 1400 K beziehen, 
die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen 
dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als 
1400 /K beziehen, 
die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche 
Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, 
auf dem mindestens 100 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, 
daß das Gesamteinkommen des Wählers 1250 .A übersteigt, 
die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetz- 
liche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz 
haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land= oder Forstwirt- 
schaft oder dem Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der 
Gärtnerei oder dem Weinbau dienen, 
die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den 
einjährig-freiroilligen Militärdienst genügen, nachweisen können. 
B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 2200 A haben, 
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches 
Einkommen von mehr als 1900 . beziehen, 
Wc) die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis 
zu befinden, aus einer wissenschaftlichen oder höheren künst- 
lerischen Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte, Hochschullehrer, 
Ingenieure, Künstler, Schriftsteller oder in ähnlicher Lebens- 
stellung) mehr als 1900 .K Einkommen beziehen, 
d) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über 
150 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamt- 
einkommen des Wählers 1600 .K übersteigt, 
eeo) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, von dem mehr als 
4 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder 
mehr als 1 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen. 
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