Wahlgesetze. 461
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2800 „K haben,
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches
Einkommen oder im Sinne Litera B c ein Einkommen von über
2500 4Kt beziehen,
Uc) die Grundbesitz im Sinne Litera Ad haben, auf dem über
200 Steuereinheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamt-
einkommen des Wählers 2200 A übersteigt,
d) die Grundbesitz im Sinne Litera Ac haben, von dem mehr als
8 Hektar der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau, oder
mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen.
Wer bei Abschluß der Wählerliste das 50. Lebensjahr vollendet hat,
führt eine Zusatzstimme (Altersstimme). Mehr als 4 Stimmen stehen
keinem Wähler zu.
5* 12. „Einkommen“ oder „Gesamteinkommen“ im Sinne des & 11
ist das Jahreseinkommen, welches der Wähler im letzten Kalenderjahr
vor der Aufstellung der Wählerliste zur Staatseinkommensteuer ver-
steuert hat.
Als Einkommen aus öffentlichem Amt gilt auch der Pensionsbezug.
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selb-
ständig nach der Größe seines Anteils unter Berücksichtigung der Kultur-
art. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
haben jeder das Stimmrecht unabhängig voneinander.
Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die gesetzliche
oder vertragsmäßige Kündigungsfrist mindestens 6 Wochen beträgt,
oder wenn in Ermangelung einer solchen Frist der Vertrag auf mindestens
1 Jahr geschlossen ist. Dies Erfordernis ist urkundlich nachzuweisen.
#56 13. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte
ausüben.
8 14. Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männlichen Ge-
schlechts, der seit mindestens drei Jahren die sächsische Staatsangehörig=
keit besitzt, ebensolange im Königreiche Sachsen seinen Wohnsitz hat,
eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die Wählbarkeit.
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven ausländischen
Diensten stehen, sind nicht wählbar.
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden.
5 15. In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der Stimmen
Wahlbezirke gebildet, und zwar für die Städte mit der Revidierten
Städteordnung durch den Stadtrat, für die mittleren und kleinen Städte
durch den Bürgermeister, für die Landgemeinden mit mehr als 1500 Ein-
wohnern durch den Gemeindevorstand, für die übrigen Landgemeinden
und selbständigen Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft.
Kleine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie einzeln
gelegene Grundstücke dürfen mit anderen Ortschaften desselben Wahl-
kreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. Uber Meinungs-