Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

462 Sachsen. 
verschiedenheit zwischen mehreren Amtshauptmannschaften und zwischen 
Amtshauptmannschaft und Stadtrat entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
8 16. Die Wahlgeschäfte sind in den Wahlbezirken von den Be— 
hörden zu leiten, welche die Wahlbezirke abgrenzen (§ 15). 
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses bestellt das Ministerium des 
Innern für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar. 
Das Ministerium des Innern bestellt, soweit es dies für zweckmäßig 
erachtet, auch Stellvertreter der Kommissare. 
5 17. Für jeden Wahlbezirk hat die Behörde, welche die Wahlbezirke 
abgrenzt, einen Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, sowie 
einen Stellvertreter für ihn zu ernennen. 
III. Wahllisten. 
*#r 18. Für jeden Ort, und wenn er in mehrere Wahlkreise zerfaällt, 
für jeden Wahlkreis ist von der Ortsbehörde eine Liste der stimm- 
berechtigten Wähler aufzustellen, in welcher bei jedem Namen anzu- 
geben ist, wieviel Stimmen dem Wähler (5 11) zukommen. 
Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere Bezirke ge- 
teilt, so ist die Wählerliste nach den einzelnen Bezirken aufzustellen. Für 
Wahlbezirke, zu denen mehrere Ortschaften vereinigt sind, bilden die 
Ortslisten zusammen die Wählerliste. 
Die Wählerliste ist eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aus- 
zulegen. Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicher- 
heit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, von den Wähler- 
listen Abschrift zu nehmen. Auch sind gegen Vergütung der Kosten Ver- 
vielfältigungen der Wählerlisten auf Ansuchen sobald als möglich zu ge- 
währen, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Wahltage 
gestellt ist. 
5 19. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Wählerliste sind, bei Verlust des Einwendungsrechts, spätestens eine 
Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin spätestens zwei Wochen 
nach dem Beginne der Auslegung schriftlich oder mündlich bei der Orts- 
behörde anzubringen und unter Vorlegung der erforderlichen Nach- 
weise zu begründen. 
Einwendungen, die nicht sofort durch Berichtigung der Liste von 
der Ortsbehörde erledigt werden, sind von dieser unverzüglich der ihr 
vorgesetzten Behörde einzuberichten und von der letzteren binnen drei 
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem zuständigen Bezirks- 
oder Kreisausschusse zu entscheiden. 
Die Liste ist, soweit die Entscheidung es anordnet, zu berichtigen 
und sodann abzuschließen. 
IV. Wahlverfahren. 
§5 20. Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Wahlbezirkes 
sowie Ort und Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu machen. 
Außerdem ist jedem Wähler durch Vermittelung der Ortsbehörde
	        
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