464 Sachsen.
Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über-
zeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den gleich-
gezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammenzulegen und
getrennt von den übrigen zu halten. Sodann erfolgt die Feststellung,
wieviel der danach sich ergebenden Stimmen auf die einzelnen Kan-
didaten entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so sind
sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf
den gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig.
§ 23. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, nimmt
den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten, amtlich abgestempelten
Umschlag entgegen, nachdem er zuvor seinen Namen genannt und sich
auf Verlangen über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich hierauf
in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt seinen Stimmzettel
unbeobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Umschlag, tritt
sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt, nachdem sein
Name in der Wählerliste aufgefunden worden ist, den seinen Stimmzettel
enthaltenden Umschlag persönlich dem Wahlvorsteher oder dessen Stell-
vertreter, der ihn in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einlegt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm-
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen oder dem Wahlvorsteher zu
übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, die die Wähler nicht in den amtlich abgestempelten
Umschlag legen oder in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen ver-
sehenen Umschlag abgeben wollen, sind zurückzuweisen.
5 24. Der Wahlvorstand hat in der amtlichen Wählerliste bei dem
Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat,
einen Vermerk zu machen.
*#25. Aber die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet
der Wahlvorstand nach einfacher Stimmenmehrlheit.
Die für ungültig befundenen Stimmzettel sind zum Zwecke der
Nachprüfung dem Wahlprotokolle beizufügen. Die gültig befundenen.
sind so lange versiegelt vom Wahlvorsteher aufzubewahren, bis das Er-
gebnis der Wahl endgültig durch Beschluß der zweiten Kammer fest-
gestellt ist.
#5D26. Über die Wahlhandlung ist von dem Protokollführer ein
Protokoll aufzunehmen, in dem anzugeben ist:
1. wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrechte im Wahlbezirke
Gebrauch gemacht haben,
.wie vielen von diesen Wählern eine doppelte, eine dreifache
oder eine vierfache Stimme zustand,
4l wie viel gültige Stimmen insgesamt abgegeben sind,
.l wie diese gültigen Stimmen sich auf die einzelnen Kandidaten
verteilen.
#5*# 27. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schrift-
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
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