Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 465 
dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten 
Tags nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahlvorstands 
(5 25 Absatz 1) gefaßt worden ist, sind dem Protokolle beizufügen. In 
dem Protokolle sind die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit 
oder Ungültigkeit der Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf 
die Beschaffenheit des Umschlags an, so ist dieser mit einzusenden. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor- 
schriften verantwortlich. 
#§28. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahltermin in ein 
von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf 
Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, aus dem Wahl- 
kreise zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer durch Handschlag an 
Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein muß, 
kberh Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver- 
bflichten. 
32 29. In dieser Versammlung (5 28) werden die Protokolle über 
die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen und deren Ergebnisse 
zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amt- 
lichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die 
Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die 
Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden 
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in dem die Bedenken zu 
erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Ver- 
anlassung gegeben haben. 
. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, 
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 25 Absatz 2) 
einzufordern und einzusehen. 
5 30. Das Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahlkommissar zu 
verkünden und amtlich bekannt zu machen. 
5# 31. Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein Ausweis 
auszustellen. 
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an das Mini- 
sterium des Innern zur weiteren Mitteilung an die Kammer abzugeben. 
3 32. AUber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet 
die zweite Kammer. 
#l# 33. Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen (5 21) und 
vor der Wahlkommission (5 28) dürfen die Wähler des Wahlkreises, so- 
weit es der Raum gestattet, beiwohnen. 
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugänge zum Wahl- 
lokale nicht beengen oder in anderer Weise die Ordnung im Wahllokal 
oder den Gang der Wahlhandlung stören. 
3J3834. Der Kandidat ist gewählt, auf den mehr als die Hälfte aller 
im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. 
v. Rauchhaupnt, Handbuch der deutschen Wahlgeseve. 30
	        
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