Wahlgesetze. 465
dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten
Tags nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahlvorstands
(5 25 Absatz 1) gefaßt worden ist, sind dem Protokolle beizufügen. In
dem Protokolle sind die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf
die Beschaffenheit des Umschlags an, so ist dieser mit einzusenden.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor-
schriften verantwortlich.
#§28. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahltermin in ein
von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf
Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, aus dem Wahl-
kreise zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer durch Handschlag an
Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein muß,
kberh Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver-
bflichten.
32 29. In dieser Versammlung (5 28) werden die Protokolle über
die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen und deren Ergebnisse
zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amt-
lichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die
Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die
Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in dem die Bedenken zu
erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Ver-
anlassung gegeben haben.
. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt,
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 25 Absatz 2)
einzufordern und einzusehen.
5 30. Das Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahlkommissar zu
verkünden und amtlich bekannt zu machen.
5# 31. Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein Ausweis
auszustellen.
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an das Mini-
sterium des Innern zur weiteren Mitteilung an die Kammer abzugeben.
3 32. AUber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet
die zweite Kammer.
#l# 33. Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen (5 21) und
vor der Wahlkommission (5 28) dürfen die Wähler des Wahlkreises, so-
weit es der Raum gestattet, beiwohnen.
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugänge zum Wahl-
lokale nicht beengen oder in anderer Weise die Ordnung im Wahllokal
oder den Gang der Wahlhandlung stören.
3J3834. Der Kandidat ist gewählt, auf den mehr als die Hälfte aller
im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
v. Rauchhaupnt, Handbuch der deutschen Wahlgeseve. 30