Einwelsungs-
commission.
Prilfung der
Legitimationen
und der Wahlen.
Constitulrung
der Kammern.
468 Sachsen.
Das Erscheinen der Königlichen Prinzen hängt von deren freier
Entschließung ab.
5 3. Die Anmeldung geschieht bis zu erfolgter Constituirung der
Kammern bei den Einweisungscommissionen, nach diesem Zeitpuncte
aber bei den Präsidenten derjenigen Kammer, welcher ein Stände-
mitglied angehört.
Den Einweisungscommissionen ist jedesmal ein Verzeichniß der
einberufenen Ständemitglieder mitzutheilen.
4. Die Einweisungscommission besteht für jede Kammer aus
dem Directorium derselben vom letzten Landtage.
Es genügt jedoch, wenn zwei Mitglieder dieses Directoriums daran
Theil nehmen.
Sollten wegen Ausscheidens oder in Folge Behinderung nicht
wenigstens zwei Mitglieder des Directoriums die Functionen der Ein-
weisungscommission übernehmen können, so bestimmt der König, welche
Kammermitglieder deren Stelle in der Commission übernehmen sollen
und ernennt zugleich den Vorstand.
5. Kammermitglieder, welche sich an der rechtzeitigen Anmeldung
ohne gerechtfertigte Entschuldigung versäumen, oder später ohne Urlaub
abwesend sind, können, wenn sie auf die nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung ihrer Kammer an sie erlassene persönliche Aufforderung ohne
genügende Entschuldigung außenbleiben, durch Beschluß der Kammer
von letzterer zeitweise ausgeschlossen werden.
Urlaubsgesuche sind von den Präsidenten bei dem Könige, von
anderen Kammermitgliedern bei den Präsidenten anzubringen.
#§6. Jeder Kammer steht für ihre Mitglieder die Prüfung der
Legitimationen (5 2) und beziehentlich der Wahlen, sowie bei entstehenden
Zweifeln die Entscheidung zu.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei deren Verlust
binnen 14 Tagen nach Zusammentritt des Landtags (§ 2), und bei
Wahlen, welche während des Landtags stattfinden, binnen gleicher Frist
nach Feststellung des Wahlergebnisses anzubringen.
So lange nicht die Unzulänglichkeit einer Legitimation, beziehent-
lich die Ungiltigkeit einer Wahl ausgesprochen ist, haben die nach 8 2
legitimirten Ständemitglieder Sitz und Stimme in ihrer Kammer.
Es wird auch an der Eiltigkeit von Beschlüssen dadurch, dah Mit-
glieder, welche an denselben Theil genommen haben, später wegen Un-
giltigkeit der Wahl oder wegen Mangels der gesetzlichen Befähigung
aus der Kammer auszuscheiden genöthigt sind, in der Regel nichts ge-
ändert. Nur wenn bei einer durch Namensaufruf erfolgten Abstimmung
die Stimme eines solchen Mitglieds entscheidend gewesen ist und dies
vor Ende des Landtags bemerkt wird, ist, insofern nicht die Königliche
Genehmigung des Beschlusses früher erfolgt war, die Abstimmung 3
wiederholen. t
§ 7. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder angemelde
und legitimirt ist, schreitet jede Kammer zur Wahl ihres Directoriums,
Hiervon ist dem Gesammtministerium, sowie der anderen Kamme
Mittheilung zu machen.