Geheime
Sitzungen.
Tagesordnung
für die
Sl#ungen.
Besondere Rück-
sichten bei den
Verhandlungen.
Rechte der
Staatsregierung
beil den Kammer-
verhandlungen.
470 Sachsen.
12. Geheime Sitzung tritt ein (§ 135 der Verfassungsurkunde):
3) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen oder
Vorlagen derselben und den darauf bezüglichen Verhandlungen,
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der an-
wesenden Kammermitglieder.
Wenn drei Mitglieder den Antrag stellen, so ist darüber in geheimer
Sitzung nach der Bestimmung sub b zu entscheiden.
Alle Gegenstände, welche in geheimer Sitzung verhandelt werden,
unterliegen auch hinsichtlich der weiteren Berathung in den Deputationen,
sowie in der Kammer und gegen Jedermann, außer den Mitgliedern
der Ständeversammlung und den Beauftragten der Staatsregierung,
der unbedingten Geheimhaltung.
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten darf,
sobald es Erklärungen oder Vorlagen der Staatsregierung betrifft, nur
mit deren Zustimmung beschlossen werden.
Wird der sofortige Druck der auf einen geheim verhandelten Gegen-
stand bezüglichen Schriften für das größere Publicum (vergleiche § 26)
beschlossen, so gilt der Inhalt dieser Schriften nicht mehr als ein geheim
zu haltender, auch wenn der Druck noch nicht erfolgt ist.
§* 13. Für jede Sitzung wird die Tagesordnung spätestens am
Tage vorher festgestellt und der Staatsregierung in der von ihr anzu-
gebenden Anzahl von Exemplaren mitgetheilt.
Die spätere Aufnahme eines neuen Gegenstands in die Tages-
ordnung ist gegen den Widerspruch der Regierung nicht gestattet und
kann daher in der Kammersitzung selbst nur dann beschlossen werden,
wenn ein Vertreter der Regierung anwesend ist.
Mittheilungen, welche die Staatsregierung zu machen hat, sind
stets auch mit Unterbrechung der Tagesordnung gestattet.
§ 14. Die Personen des Reichs= und des Staatsoberhaupts dürfen
in keiner Weise in die Kammerverhandlungen gezogen werden.
In Bezug auf die Königliche Familie, den Bundesrath, den Reichs-
tag, die Kammern und deren Mitglieder und öffentliche Beamte, sowie
auswärtige Regenten und Regierungen ist die deren Stellung gebührende
Rücksicht zu beobachten.
Wer öffentliche Beamte pflichtwidriger oder solcher Handlungen
beschuldigt, welche geeignet sind, dieselben in der öffentlichen Meinung
herabzusetzen, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regierung die That-
sache und den Namen der betreffenden Person dem Präsidenten zur
weiteren Mittheilung an die Staatsregierung anzugeben.
5 15. Die Staatsregierung kann in jedem einzelnen Falle ver-
langen:
a) daß ihre Vorlagen durch Vorlesen in der Kammer zu deren
Kenntniß gebracht werden, d
b) daß jede Vorlage, sowie jeder nach §§ 85, 109, 110, 140 un
141 der Verfassungsurkunde von den Ständen zu stellender Antrag,
vor der Berathung in der Kammer, der Vorberathung durch eine Depu-
tation der letzteren unterworfen werde, ingleichen, daß der Beschluß-