Geschäftsordnungen. 471
fassung über das Ganze die Berathung und Beschlußfassung über alle
einzelnen Theile vorausgehe.
Von der Deputation ist über ihre Berathung in der Regel schrift- Fr
licher Bericht zu erstatten. ·
Die Verhandlung darüber in der Kammer darf nicht vor Ablauf
von zwei Tagen nach Mittheilung dieses Berichts an die Staatsregierung
bathlinden Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung der Regierung
gestattet.
516. Das Ablesen von Vorträgen in der Kammer ist den Bericht- —–Q
erstattern gestattet. dungen.
5 17. An der Abstimmung Theil zu nehmen ist jedes anwesende Wmun un
Kammermitglied berechtigt und verpflichtet.
Nur Diejenigen, welche bei der Sache, über die abgestimmt werden
soll, für ihre Person betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab.
8 138. Ueber die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit zu Fassung
giltiger Beschlüsse erforderlich ist, enthält die Verfassungsurkunde die
nöthigen Bestimmungen.
Bei Berechnung der dort bemerkten Quote werden die nach § 17
bersönlich betheiligten Mitglieder, ingleichen Diejenigen, welche ihrer
flicht zuwider etwa die Theilnahme an der Abstimmung verweigern
ollten, von der Gesammtzahl vorher abgezogen.
Das Gleiche geschieht in der ersten Kammer mit den abwesenden
Königlichen Prinzen, sowie mit den §& 63 der Verfassungsurkunde unter
8 und 10 gedachten Stellen, wenn ein Inhaber derselben nicht vor-
handen ist.
3J 19. Die Abstimmung erfolgt in Betreff jedes einzelnen Theiles
eimer Vorlage unmittelbar nach dem Schlusse der Berathung über den
ainzelnen Theil, in Betreff der Vorlage als Ganzes unmittelbar nach
em Schlusse der gesammten Berathung über die Vorlage und alle
einzelnen Theile derselben.
it Auf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß der Kammer
die Abstimmung auszusetzen; es kann dies jedoch hinsichtlich einzelner
eile nicht länger, als bis nach Beendigung der Berathung über die
weiteren Theile geschehen. Die Abstimmung über das Ganze darf ohne
kautimmung der Regierungscommissare nicht über zwei Tage ausgesetzt
i.
320. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung,
le nachdem die Verhandlung öffentlich oder geheim stattgesunden hat.
d Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen Antrag
er Regierung oder über einen auf Erlaß eines Gesetzes gerichteten oder
nach § 109, 110, 140 und 141 der Verfassungsurkunde zu beurtheilenden
Ständischen Antrag hat durch Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht
ie Regierung darauf ausdrücklich verzichtet.
J 21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr #bänderung ge-
während desselben Landtags in der Kelab nicht Achluß oder riht sehter aeschee
genommen werden.