Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 471 
fassung über das Ganze die Berathung und Beschlußfassung über alle 
einzelnen Theile vorausgehe. 
Von der Deputation ist über ihre Berathung in der Regel schrift- Fr 
licher Bericht zu erstatten. · 
Die Verhandlung darüber in der Kammer darf nicht vor Ablauf 
von zwei Tagen nach Mittheilung dieses Berichts an die Staatsregierung 
bathlinden Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung der Regierung 
gestattet. 
516. Das Ablesen von Vorträgen in der Kammer ist den Bericht- —–Q 
erstattern gestattet. dungen. 
5 17. An der Abstimmung Theil zu nehmen ist jedes anwesende Wmun un 
Kammermitglied berechtigt und verpflichtet. 
Nur Diejenigen, welche bei der Sache, über die abgestimmt werden 
soll, für ihre Person betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab. 
8 138. Ueber die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit zu Fassung 
giltiger Beschlüsse erforderlich ist, enthält die Verfassungsurkunde die 
nöthigen Bestimmungen. 
Bei Berechnung der dort bemerkten Quote werden die nach § 17 
bersönlich betheiligten Mitglieder, ingleichen Diejenigen, welche ihrer 
flicht zuwider etwa die Theilnahme an der Abstimmung verweigern 
ollten, von der Gesammtzahl vorher abgezogen. 
Das Gleiche geschieht in der ersten Kammer mit den abwesenden 
Königlichen Prinzen, sowie mit den §& 63 der Verfassungsurkunde unter 
8 und 10 gedachten Stellen, wenn ein Inhaber derselben nicht vor- 
handen ist. 
3J 19. Die Abstimmung erfolgt in Betreff jedes einzelnen Theiles 
eimer Vorlage unmittelbar nach dem Schlusse der Berathung über den 
ainzelnen Theil, in Betreff der Vorlage als Ganzes unmittelbar nach 
em Schlusse der gesammten Berathung über die Vorlage und alle 
einzelnen Theile derselben. 
it Auf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß der Kammer 
die Abstimmung auszusetzen; es kann dies jedoch hinsichtlich einzelner 
eile nicht länger, als bis nach Beendigung der Berathung über die 
weiteren Theile geschehen. Die Abstimmung über das Ganze darf ohne 
kautimmung der Regierungscommissare nicht über zwei Tage ausgesetzt 
i. 
320. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung, 
le nachdem die Verhandlung öffentlich oder geheim stattgesunden hat. 
d Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen Antrag 
er Regierung oder über einen auf Erlaß eines Gesetzes gerichteten oder 
nach § 109, 110, 140 und 141 der Verfassungsurkunde zu beurtheilenden 
Ständischen Antrag hat durch Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht 
ie Regierung darauf ausdrücklich verzichtet. 
J 21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr #bänderung ge- 
während desselben Landtags in der Kelab nicht Achluß oder riht sehter aeschee 
genommen werden.
	        
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