Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Mitthellun 
ge- 
saßter Beschlilsse 
an die andere 
Beschwerden und 
Petitionen. 
Protocoll- 
führung. 
472 Sachsen. 
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am Ende ge- 
dachten Falle, nur nach § 94 der Verfassungsurkunde, sowie in Folge 
eines abweichenden Beschlusses der anderen Kammer gestattet. 
5 22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 der Ver- 
fassungsurkunde gedachten Art in der Kammer gefaßten Beschlusse ist 
der anderen Kammer nur dann Nachricht zu geben, wenn derselbe ein 
dem Antrage beifälliger ist. 
#§ 23. Beschwerden der § 111 der Verfassungsurkunde gedachten 
Art und Petitionen sind stets schriftlich anzubringen. 
Dieselben sind jedoch unzulässig: 
à) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen 
terzeichnet sind, oder sich die Person des Unterzeichners nicht ermitteln 
läßt; 
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in fremden 
Namen angebracht werden und eine giltige Vollmacht nicht beigebracht, 
noch gesetzlich zu vermuthen ist; 
c) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Bescheinigung 
der darin angeführten Thatsachen, ingleichen wenn sie beleidigende 
Aeußerungen enthalten; 
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen Gründen 
zurückgewiesen worden sind und während desselben Landtags ohne An— 
gabe neuer Thatsachen wiederholt werden; 
hi 9 wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der Stände 
gehört; 
f) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen Be- 
hörden gerichtet sind und nicht nachgewiesen ist, daß sie auf dem ver- 
fassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerium gelangt 
und dort ohne Abhilfe geblieben sind. 
Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht einzugehen, 
dieselben sind vielmehr ohne Weiteres zu den Acten zu nehmen (bei- 
zulegen). 
#5# 24. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde gefaßten 
Beschlusse ist der Betheiligte in Kenntniß zu segen. sh aefab 
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend einer Art 
an Privatpersonen, Corporationen oder an das Land nicht berechtigt. 
§5 25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden durch deren 
Secretäre Protocolle ausgenommen, welche die Zahl der anwesenden 
Mitglieder angeben und die gefaßten Beschlüsse enthalten. Die auf- 
genommenen Protocolle sind, wenn sie nicht in der Kammer zur Vor- 
lesung und Genehmigung gelangen, von dem Präsidenten und zwei 
anderen, von demselben zu bestimmenden Kammermitgliedern zu prüfen 
und nach Beseitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu ge- 
nehmigen. In jedem Falle sind die Protocolle von den bezeichneten 
Personen zu vollziehen. 
Sollen in denselben Erklärungen der Staatsregierung festgestellt 
werden, so bedürfen sie der Genehmigung der dabei betheiligten 
Regierungsorgane.
	        
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