Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 473 
326. Die Königlichen Decrete und die nach § 15 erstatteten schrift- 
lichen Berichte, sowie die Ständischen Schriften sind nebst den dazu 
etwa gehörigen wesentlichen Beilagen in der Regel zum Zwecke der 
Veröffentlichung zu drucken. 
Eine Ausnahme hiervon kann mit Zustimmung der Staatsregierung 
stattfinden, auch kann letztere den Druck der von ihr ausgehenden Vor- 
lagen und Eröffnungen ganz ablehnen oder dieselben nur zur Ver- 
theilung unter die Kammermitglieder drucken zu lassen. In beiden 
Fällen gilt von den darauf bezüglichen Berichten und sonstigen Ständischen 
Schriftstücken dasselbe und ist der Gegenstand überhaupt geheim zu halten. 
Ueber den Druck der auf andere, in geheimer Sitzung verhandelte 
Gegenstände bezüglichen Schriften entscheidet die Kammer. In keinem 
Falle darf aber die Veröffentlichung eher erfolgen, als bis der geheim 
behandelte Gegenstand auch in der anderen Kammer berathen und der 
Druck dort genehmigt worden ist. 
Alle Drucksachen der Kammern sind gleichzeitig mit deren Vertheilung 
an die Mitglieder auch der Staatsregierung und deren Organen in der 
von letzterer verlangten Anzahl von Exemplaren zuzustellen. 
§J 27. Jeder Kammer ist die Polizei in den von ihr benutzten 
Näumlichkeiten überlassen, doch wird hierdurch das Einschreiten der "r 
Behörden, wenn dasselbe in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen 
erforderlich werden sollte, nicht ausgeschlossen. 
Die der Kammer zustehende Polizei wird ausschließend durch deren 
Präsidenten ausgeübt, welcher die zu diesem Zwecke nöthigen An- 
ordnungen durch das zur Aufwartung oder zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung bestellte Personal vollstrecken läßt. 
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung in den 
Eitzungen aufrecht zu erhalten, insbesondere jedes Kammermitglied, 
welches den geregelten Gang der Verhandlung stört, von dem Gegen- 
stande derselben abweicht, beleidigende Ausdrücke sich erlaubt, oder in 
onstiger Weise der Landtags= oder Geschäftsordnung der betreffenden 
ammer entgegenhandelt, zur Ordnung zu rufen und ihm erforderlichen 
Falles das Wort zu entziehen. 
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungscommissare 
sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf- 
merksam zu machen und auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen. 
egen den Ordnungsruf, sowie die Entziehung des Wortes Seiten des 
räsidenten kann binnen 24 Stunden auf Entscheidung der Kammer 
angetragen werden. Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung 
es Antrags folgende Tagesordnung. 
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt hat, sind 
weitere Anträge, Reden und Berathungen Seiten der Mitglieder der 
ammer nicht mehr gestattet. 
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens auf der 
Galerie nicht zu gestatten und ist berechtigt, bei Verletzung der Ordnung 
zuiee Personen von der Galerie entfernen oder letztere ganz schließen 
assen. 
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