Geschäftsordnungen. 475
sofort dem betreffenden Minister abschriftlich mittheilt und sodann drucken
und an die Kammermitglieder vertheilen läßt.
Frühestens am zweiten Tage nach jener Mittheilung wird die Inter-
pellation in der Kammer selbst vorgelesen.
Die Staatsregierung wird hierauf erklären, ob und wann sie die
Letztere beantworten werde.
An die Beantwortung einer Interpellation oder an die Ablehnung
der Beantwortung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstands
der Interpellation anschließen, wenn der Antrag auf eine solche Be-
sprechung in der für selbstständige Anträge nach der Geschäftsordnung
der Kammer vorgeschriebenen Maße Unterstützung gefunden hat.
Die Stellung eines Antrags bei dieser Besprechung ist unzulässig.
Es bleibt aber jedem Mitgliede der Kammer überlassen, den Gegenstand
in Form eines selbstständigen Antrags weiter zu verfolgen.
*s 32. Ständische Schriften können in der Regel nur von beiden ebtt
Kammern gemeinsam, von einer Kammer allein lediglich, wenn der «
Gegenstand bloß diese Kammer betrifft, sowie in den § 110 im Eingange,
l131 am Ende und §F 132 der Verfassungsurkunde bezeichneten Fällen
an den König gebracht werden.
Die auf Grund der Kammerbeschlüsse nöthigen Ausfertigungen
werden, wenn jene auf den Bericht eines Berichterstatters der Kammer
gefaßt worden sind, durch Letzteren, außerdem von einem Secretär der
Kammer bewirkt und nach ihrer Genehmigung durch die Kammer von
dem Präsidenten in Reinschrift vollzogen.
Geht eine Schrift von den Ständen in ihrer Gesammtheit aus, so
erfolgt deren Ausfertigung bei derjenigen Kammer, wo der Gegenstand
zuerst verhandelt worden ist, die Genehmigung und Unterschrift ist aber
in beiden Kammern zu bewirken.
Ständische Schriften werden bei dem Gesammtministerium ein-
gereicht. Die Unterzeichnung erfolgt mit der Formel:
„allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung“ (erste lzweitel
Kammer der Ständeversammlung).
3§ 33. Die von der einen Kammer über Gegenstände, welche dieeezg per-
Ständeversammlung als Ganzes angehen, gefaßten Beschlüsse sind Zianzr und
jederzeit der anderen Kammer, in der Regel durch beglaubigte Protocoll= w#.
auszüge, mitzutheilen. ·
Im Uebrigen werden die geschäftlichen Beziehungen zwischen den
beiden Kammern durch Uebereinkunft derselben, beziehentlich ihrer
Directorien, geregelt.
Wenn die Kammern bei der ersten Berathung eines Gegenstandes
von einander abweichende Beschlüsse fassen, so hat vor Einleitung des
§l 131 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Vereinigungsverfahrens
noch eine wiederholte Berathung, in der Kammer, welche zuerst in der
Sache Beschluß gefaßt hatte, stattzufinden (vergl. § 130 der Verfassungs-
urkunde).
Ueber das Ergebniß des in §& 131 der Verfassungsurkunde vor-
geschriebenen Vereinigungsverfahrens ist zunächst in derjenigen Kammer