Geschäftsordnungen. 477
letzt berathen wird, hat über die bei der Berathung in der anderen Kammer
gefaßten Beschlüsse einen Nachbericht zu geben.
ie Zeit für den Zusammentritt der Zwischendeputationen be—-
stimmt das Gesammtministerium nach Vernehmung mit den Deputations-
vorständen. Dieselben sind befugt, sich auch vor Beendigung des ihnen
aufgetragenen Geschäfts zu vertagen, können aber auch jederzeit von
dem Könige vertagt werden; die Auflösung der zweiten Kammer ent-
hält stets zugleich die Auflösung der ihr angehörigen, sowie der gemein-
samen Zwischendeputationen.
5 361). Die Benutzung des ständischen Archivs steht der Staats- Ständische Lang-
regierung nach vorherigem Einvernehmen mit dem Präsidenten der Dlotdel.
betreffenden Kammer, um deren Akten es sich handelt, frei. Vureaudtrekkor.
Mill eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Akten der anderen
Kammer, welche während des laufenden Landtags ergangen sind, Ein-
sicht nehmen, so kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten dieser
Kammer geschehen.
Die Ergänzung der ständischen Bibliothek erfolgt nach den Vor-
Eäen eines von den Direktorien beider Kammern zu wählenden Aus-
usses.
Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern, sowie für die
Verwaltung des Archios wird von den Ständen ein Bureaudirektor
ernannt, wozu die Direktorien beider Kammern gemeinschaftlich jedes-
mal 3 geeignete Bewerber in Vorschlag bringen. Können sich die Direk-
torien nicht über die vorzuschlagenden Personen oder die Kammern
nicht über die Wahl aus denselben vereinigen, so ist die Wahl in der Weise
vorzunehmen, daß abwechselnd die eine Kammer, und zwar beim ersten
Male die erste Kammer, drei Bewerber vorschlägt, und die andere Kammer
aus denselben den Bureaudirektor wählt.
Von der Anstellung und Verpflichtung des Bureaudirektors ist dem
Gesamtministerium Nachricht zu geben. ·
Derseibe hat eine Dienstwohnung im Ständehause. Sein übriges
Diensteinkommen wird im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium
festgesetzt.
*37. Die übrigen ständischen Beamten, insbesondere die zur Selsg.
Verwaltung der Bibliothek und des Ständehauses erforderlichen Be- Seiun
amten werden von den Präsidenten nach Maßgabe des Staatshaushalts-
Etats angestellt und deren Diensteinkommen im Einverständnisse mit
dem Gesamtministerium festgesetzt. ,
Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen Beamten ein-
schließlich des Bureaudirektors dürfen kein Staats= oder Privatamt
neben ihrem Amte bekleiden. Sie haben die Rechte und Pflichten der
Zivilstaatsdiener, insbesondere auch den Anspruch auf Pension für sich
und ihre Angehörigen und unterliegen auch hinsichtlich ihrer Entlassung
und Bersetzung in den Ruhestand den für die Zivilstaatsdiener geltenden
Bestimmungen.
1) Vgl. Anmerkung zu § 35.