Landtags-
aufwand?).
Abwelchungen
von der Land=
tagsordnung.
478 Sachsen.
Dienst= und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen
sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der Anstellung des Bureau--
direktors in § 36 Absatz 4 etwas anderes vorgeschrieben ist. Die in den
Bestimmungen für die Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vor-
behaltenen Befugnisse werden vom Gesamtministerium im Einverständ-
nisse mit dem Präsidenten wahrgenommen.
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche Kanzlei= und
Dienerpersonal wird, soweit es für die Dienstleistung einer einzelnen
Kammer bestimmt ist, von dem Präsidenten dieser Kammer, im übrigen
von beiden Präsidenten gemeinschaftlich angenommen. Die Entlohnung
der zur gemeinschaftlichen Dienstleistung angenommenen Bediensteten
wird von den Präsidenten beider Kammern, die Entlohnung des für
die Dienstleistung einer Kammer angenommenen Personals von deren
Präsidenten festgesetzt. Doch haben sich im letzteren Falle die Präsidenten
beider Kammern zur Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung
miteinander zu vernehmen.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Beamten-, Kanzlei-
und ODienerpersonal führt nach Weisung der Präsidenten der Bureau-
direktor.
z 381). Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung
entstehende Aufwand wird aus der Staatskasse bestritten.
Die wegen Besorgung des Kassenwesens weiter erforderlichen Ein-
richtungen wird das Gesamtministerium, im Einverständnis mit den
Präsidenten beider Kammern, treffen.
5 39. In einzelnen besonderen Fällen kann von jeder Kammer
unter Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung, von den Vor-
schriften der Landtagsordnung abgewichen werden, wenn nicht zehn
Mitglieder widersprechen.
Die unter dem 8. October 1857 publicirte Landtagsordnung wird
aufgehoben, es bleiben jedoch die bisher geltenden Bestimmungen in
Bezug auf die durch gegenwärtiges Gesetz der Regelung im Wege der
Geschäftsordnung der einzelnen Kammern überlassenen Puncte für
letztere so lange noch in Wirksamkeit, bis eine neue Geschäftsordnung
von der Kammer beschlossen wird.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und
dem Königlichen Siegel gegeben zu Dresden, am 12. October 1874.
(L. S.) Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
1) Vgl. Anmerkung zu § 35.
2) Zu § 38 erging das Tagegeldergesetz vom 30. Juni 1902, aufgehoben bez. ab-
geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 1909. V