480 Sachsen.
Das Protocoll hat bis hierher ein Mitglied der Einweisungscommission
zu führen.
Zuständigkeit des Directoriums.
8 4. Der Vicepräsident unterstützt den Präsidenten in dessen Amts-
führung (5 9 der Landtagsordnung). Auf denselben gehen alle Befugnisse
und Obliegenheiten des Letzteren über, wenn dieser an der Ausübung
seines Amtes behindert ist. In den weder von der Kammer, noch von
dem Präsidenten allein zu entscheidenden Angelegenheiten beschließt
das Directorium nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen
ist die des Präsidenten entscheidend.
Während eines jeden ordentlichen Landtages ist vom Präsidenten
in Gemeinschaft mit dem Präsidenten der zweiten Kammer unter Zu-
ziehung des Ständischen Archivars das zu Aufbewahrung der Verfassungs-
urkunde nebst Nachtragsgesetzen 2c. dienende Behältniß zu revidiren.
Pflichten der Secretäre.
§5. Die Secretäre haben:
1. über die Verhandlungen der Kammer (vergl. § 37) und, soweit
nöthig, des Directoriums, sowie über die gemeinschaftlichen
Sitzungen der Directorien beider Kammern Protokolle auf-
zunehmen;
2. den Druck der Vorlagen, der Verhandlungen und der Ständischen
Schriften zu überwachen;
für die Haltung eines Tagebuches
a) sowohl über die Gegenstände, welche für die Tagesordnung,
als auch
b) über die Gegenstände, welche für das Vereinigungs-
verfahren (Verfassungsurkunde § 131 und § 33 der
Landtagsordnung) reif sind, zu sorgen; ferner
. die Bestands= und Anwesenheitsliste (Landtagsordnung § 38);
. die Stimmliste (§ 36) und
die Kammerregistrande (§ 9) zu führen;
.in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter
bestellt sind, die Vorlagen und Schriften zu entwerfen und
auszufertigen;
. die Canzlei und insbesondere das Acten= und Rechnungswesen
Landtagsordnung § 36 bis 38) zu beaufsichtigen;
9. die Revision der stenographischen Berichte zu controliren; »
10. Schriftstücke und insbesondere die Registrande zu verlesen, die
Stimmen zu zählen und zu vermerken (6 36) und
. überhaupt den Präsidenten in der Besorgung namentlich der
äußeren Angelegenheiten der Kammer zu unterstützen.
Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter denselben entscheidet
der Präsident. Auch kann der Präsident da nöthig für einzelne Sitzungen
die Führung des Protokolles einem anderen Kammermitgliede über-
tragen.
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