Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

480 Sachsen. 
Das Protocoll hat bis hierher ein Mitglied der Einweisungscommission 
zu führen. 
Zuständigkeit des Directoriums. 
8 4. Der Vicepräsident unterstützt den Präsidenten in dessen Amts- 
führung (5 9 der Landtagsordnung). Auf denselben gehen alle Befugnisse 
und Obliegenheiten des Letzteren über, wenn dieser an der Ausübung 
seines Amtes behindert ist. In den weder von der Kammer, noch von 
dem Präsidenten allein zu entscheidenden Angelegenheiten beschließt 
das Directorium nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen 
ist die des Präsidenten entscheidend. 
Während eines jeden ordentlichen Landtages ist vom Präsidenten 
in Gemeinschaft mit dem Präsidenten der zweiten Kammer unter Zu- 
ziehung des Ständischen Archivars das zu Aufbewahrung der Verfassungs- 
urkunde nebst Nachtragsgesetzen 2c. dienende Behältniß zu revidiren. 
Pflichten der Secretäre. 
§5. Die Secretäre haben: 
1. über die Verhandlungen der Kammer (vergl. § 37) und, soweit 
nöthig, des Directoriums, sowie über die gemeinschaftlichen 
Sitzungen der Directorien beider Kammern Protokolle auf- 
zunehmen; 
2. den Druck der Vorlagen, der Verhandlungen und der Ständischen 
Schriften zu überwachen; 
für die Haltung eines Tagebuches 
a) sowohl über die Gegenstände, welche für die Tagesordnung, 
als auch 
b) über die Gegenstände, welche für das Vereinigungs- 
verfahren (Verfassungsurkunde § 131 und § 33 der 
Landtagsordnung) reif sind, zu sorgen; ferner 
. die Bestands= und Anwesenheitsliste (Landtagsordnung § 38); 
. die Stimmliste (§ 36) und 
die Kammerregistrande (§ 9) zu führen; 
.in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter 
bestellt sind, die Vorlagen und Schriften zu entwerfen und 
auszufertigen; 
. die Canzlei und insbesondere das Acten= und Rechnungswesen 
Landtagsordnung § 36 bis 38) zu beaufsichtigen; 
9. die Revision der stenographischen Berichte zu controliren; » 
10. Schriftstücke und insbesondere die Registrande zu verlesen, die 
Stimmen zu zählen und zu vermerken (6 36) und 
. überhaupt den Präsidenten in der Besorgung namentlich der 
äußeren Angelegenheiten der Kammer zu unterstützen. 
Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter denselben entscheidet 
der Präsident. Auch kann der Präsident da nöthig für einzelne Sitzungen 
die Führung des Protokolles einem anderen Kammermitgliede über- 
tragen. 
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