Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

484 Sachsen. 
Die Wahl derselben erfolgt durch gleichzeitige Aufzeichnung der 
erforderlichen Anzahl von Mitgliedern auf die Stimmzettel. 
d Im ebrigen gelten für die Deputationswahlen die Bestimmungen 
es . 
Der Präsident der Kammer kann zu keiner Deputation gewählt 
werden. 
Die Secretäre können die Wahl zu jeder Deputation ablehnen. 
Das gleiche Recht steht den Königlichen Prinzen zu; anderen Kammer- 
mitgliedern ist solches nur aus triftigen Gründen, über welche die Kammer 
zu entscheiden hat, gestattet. 
Ein Kammermitglied kann auch zu mehreren Deputationen ge- 
wählt werden, es kann aber solchenfalls die spätere Wahl ablehnen. 
Constituirung der Deputationen. 
§* 14. Jede Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Schriftführer und zeigt das Ergebniß dieser Wahlen der Kammer 
an. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden hat dasjenige Mitglied, 
welches die meisten Stimmen erhalten hat, den Vorsitz zu übernehmen, 
insofern die Deputation nicht einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt. 
Jede Deputation ist beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte 
der Mitglieder anwesend ist. 
Für jeden einer Deputation überwiesenen Berathungsgegenstand 
wird von dem Vorsitzenden ein Berichterstatter ernannt, welcher zu- 
nächst darüber in der Deputation vorzutragen, später in der Kammer im 
Namen der Deputation Bericht zu erstatten und die von letzterer ge- 
stellten Anträge zu vertreten hat (vergl. § 6). 
Deputationssitzungen. 
15. Den Sitzungen der Deputationen können nicht nur die be- 
treffenden Staatsminister und Königlichen Commissare (Landtags- 
ordnung s§ 29 und 30), sondern auch der Präsident, nicht weniger, in- 
soweit es sich um Berathung eines selbstständigen Antrages von Kammer- 
mitgliedern handelt, der erste anwesende Unterzeichner des Antrages 
mit berathender Stimme beiwohnen. 
Ein gleiches Befugniß haben andere Kammermitglieder, wenn sie 
von der betreffenden Deputation besonders eingeladen worden sind. 
Jede Deputation hat sowohl das Recht, eine andere zu einer gemein- 
schaftlichen Sitzung und Berathung einzuladen, als die Pflicht, einer 
solchen Einladung zu folgen. Den Vorsitz, beziehendlich das Protokoll 
führt der Vorsitzende, beziehendlich der Schriftführer der einladenden 
Deputation; eine jede der zusammengetretenen Deputationen beschließt 
jedoch in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten selbst- 
ständig. 
Berichterstattung. 
5 16. Die Deputationen haben in der Regel, auch abgesehen von 
den im §& 15 der Landtagsordnung Abs. 1 vorgesehenen Fällen, schrift- 
lich Bericht zu erstatten. Der Bericht, und wenn ein schriftlicher Bericht
	        
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