Geschäftsordnungen. 485
nicht erstattet wird, mindestens die Anträge der Deputation, sind von
den bei der Feststellung betheiligt gewesenen Mitgliedern der Deputation
zu unterschreiben, in das Tagebuch für die Tagesordnungen (& 5, 3)
anzumelden und einzutragen, auch zum Druck zu bringen, und nach
Vertheilung der gedruckten Exemplare an die Staatsregierung und an
die Kammermitglieder auf eine Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch
von den bei dem Vereinigungsverfahren festgestellten Deputations=
vorschlägen. Gehen erst nachträglich zu einem Gegenstande, über welchen
die betreffende Deputation bereits Beschluß gefaßt hat, Petitionen oder
Beschwerden ein, so kann vom Drucke der darauf bezüglichen Anträge
der Deputation und deren vorherige Anmeldung in das Tagebuch für
die Tagesordnungen abgesehen werden. Gelangt die Deputation nicht
zu einem einstimmigen Gutachten oder Beschlusse, so steht es jedem Mit-
gliede frei, seine abweichende Meinung selbst dem Berichte beizufügen,
so lange der Bericht noch nicht zur Registrande gebracht ist. Die Ver-
handlung in der Kammer selbst hat der Berichterstatter, wenn es sich um
ein Königliches Decret handelt, mit der Verlesung desselben, und, wenn
er es für nöthig erachtet, der allgemeinen Motiven, sowie mit dem Vor-
trage des allgemeinen Theiles des Berichtes zu eröffnen.
b) Allgemeine Vorberathung im Plenum.
5 17. Beschließt die Kammer für einen Berathungsgegenstand
Vorberathung im Plenum, so darf die Verhandlung desselben nicht
früher, als am dritten Tage, nachdem die Vorlage zur Vertheilung (§ 10)
gebracht worden ist, auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Berathung ist auf eine allgemeine Discussion über die Grund-
sätze der Vorlage zu beschränken; kann aber auch auf einzelne Abtheilungen
er Vorlage gerichtet und abtheilungsweise zu Ende geführt werden.
Am Schlusse dieser Berathung hat die Kammer lediglich darüber
Beschluß zu fassen, ob sie die Vorlage
a) ganz ablehnen, oder
b) an eine Deputation und an welche? verweisen will.
Verweisung an eine Deputation muß erfolgen (und zwar der ganzen
Vorlage), wenn die Regierung Verweisung an eine Deputation, oder
daß der Beschlußfassung über das Ganze die Berathung und Beschluß-
assung über alle einzelnen Theile vorausgehe (5 15 der Landtagsordnung),
verlangt oder wenn nur einzelne Theile abgelehnt werden. Wird der
erathungsgegenstand an eine Deputation zur Berichterstattung ver-
wiesen, so findet sodann eine allgemeine Discussion nicht weiter statt,
vielmehr nur eine besondere über die einzelnen Artikel (Paragraphen)
und die Abstimmung darüber.
c) Sofortige Schlußberathung im Plenum.
3J 18. Hat die Kammer beziehendlich unter Zustimmung der Re-
gierung (§ 15 der Landtagsordnung) sofortige Schlußberathung einer
orlage in Plenum beschlossen, so ernennt der Präsident je einen Refe-
renten und einen Correferenten, welche dieselben Rechte und Pflichten,