Geschäftsordnungen. 487
Zur Verhandlung und Abstimmung ist ein Abänderungs= oder
Zusatzantrag nur dann zu bringen, wenn und nachdem er von 8 Mit-
gliedern, den Antragsteller eingeschlossen, entweder durch Namens-
unterschrift oder auf diesfallsige Frage des Präsidenten durch Erhebung
vom Sitze unterstützt worden ist. Ist er genügend unterstützt, so ist die
Verhandlung über denselben mit der Verhandlung der abzuändernden
Vorlage zu verbinden.
Nichtgedruckte Abänderungsanträge.
*22. Abänderungs= und Zusatzanträge, welche bei der Abstimmung
darüber der Kammer nicht gedruckt vorgelegen haben, sind insoweit,
als sie angenommen worden, als nur vorläufig angenommen zu erachten
und in der nächsten Sitzung, nach vorherigem Drucke und erfolgter Ver-
theilung nochmals, jedoch ohne nochmalige Berathung zur anderweiten
Abstimmung zu bringen, sobald vor Beginn der ersten Abstimmung auf
deren Wiederholung von einem Mitgliede angetragen worden ist, oder
die Königliche Staatsregierung solche begehrt.
c) Geschäftsordnungsanträge, Anträge der Staatsregierung
und der Deputationen.
8 23. Anträge,
1. welche der Präsident als solcher oder das Gesammtdirectorium
als solches stellt,
wegen Verweisung eines Redners „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
(vergl. § 29 und Landtagsordnung § 27, Abs. 4) oder wegen
sonstiger Handhabung der Landtags= oder Geschäftsordnung,
. wegen besonderer Abstimmung (Stellung einer besonderen Frage)
über einzelne Theile oder Worte einer Vorlage,
l gegen die vom Präsidenten vorgeschlagene Art der Fragstellung
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(5 36),
auf Wiederholung der Abstimmung über bei dieser nicht gedruckt
vorliegende Abänderungsanträge (§ 22),
ul auf namentliche Abstimmung (§ 36),
4l auf Schluß oder Vertagung der Debatte (§ 33) oder der Sitzung,
. gegen die vom Präsidenten für die nächste Sitzung verkündete
Tagesordnung (vergl. jedoch § 8),
9. auf Berichtigung eines Sitzungsprotokolles,
können mündlich gestellt werden und bedürfen keiner Unterstützung durch
andere Mitglieder (vergl. jedoch § 36); es bleibt indeß dem Präsidenten
überlassen, die schriftliche Einbringung zu verlangen.
Dasselbe gilt rücksichtlich der von der Staatsregierung, sowie der
von einer Deputation oder einem Theile derselben gestellten Anträge
(vergl. § 16 und Landtagsordnung § 29).
VI. Petitionen und Beschwerden.
(Vergl. Landtagsordnung § 9, 2, # 23 und 24.)
titi S 24. Alle bei der Kammer eingehenden Beschwerden und Pe—
itionen sind in der Regel der Beschwerde= oder Petitionsdeputation
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