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zu überweisen. Nur insofern sie sich auf Gegenstände beziehen, welche
bereits einer anderen Deputation zur Begutachtung übertragen worden
sind, oder sie durch § 11 deren Geschäftskreise ausdrücklich zugewiesen
sind, sind sie an Letztere zur Vortragserstattung abzugeben. Befindet
hierbei die betreffende Deputation eine an sie gelangte Beschwerde oder
Petition für unzulässig, so hat die Deputation hiervon der Kammer
nur eine kurze Anzeige, unter Bezugnahme auf den Grund der Un-
zulässigkeit zu erstatten. Liegt derselbe Gegenstand, auf welchen sich bei
der ersten Kammer eingegangene Petitionen und Beschwerden beziehen,
bereits der zweiten Kammer vor, so sind die letzteren zunächst an die
zweite Kammer abzugeben und ist deren Rückäußerung zu erwarten.
Auf eine Bitte oder Beschwerde, welche nur an die erste Kammer ge-
richtet ist, ist der zweiten Kammer nur dann Mittheilung zu machen,
wenn die Kammer auf dieselbe einen Antrag an die Staatsregierung
bringen zu wollen beschließt.
VII.
JZeit der Berathung.
5 25. Auch abgesehen von den in § 15 der Landtagsordnung vor-
gesehenen Fällen ist ein in das Tagebuch für die Tagesordnungen an-
gemeldeter Berathungsgegenstand in der Regel nicht vor dem dritten
Tage nach Druck und Vertheilung der darauf bezüglichen Unterlagen
(§ 10) auf eine Tagesordnung zu setzen. Es ist jedoch, soweit die Vor-
schriften des § 15 b. der Landtagsordnung Abs. 1 und somit Abs. 2 und 3
nicht entgegenstehen, der Präsident ermächtigt, wenn der Gegenstand
minder wichtig ist oder eine Beschleunigung der Erledigung der Land-
tagsgeschäfte es wünschenswerth erscheinen läßt, den betreffenden Gegen-
stand schon nach Ablauf eines vollen Tages nach der Vertheilung
desselben zur Berathung in der Kammer anzusetzen (vergl. § 7).
VIII. Redeordnung.
(Vergl. Landtagsordnung § 14, 27 und 29.)
Anmeldung zum Sprechen, Erthellung des Wortes 2c.
5 26. Niemand darf zur Kammer sprechen, ohne vorher vom Präsi-
denten das Wort erhalten zu haben.
Nach dessen Erlangung hat er von seinem Platze aus stehend und
gegen den Präsidenten gerichtet zu sprechen.
Nur der Präsident, die Secretäre und der Berichterstatter, (welcher
von der Rednerbühne aus spricht) haben das Recht, sitzend zu sprechen,
andere Ständemitglieder, wenn sie am Stehen behindert sind, blos mit
Genehmigung des Präsidenten.
Will der Präsident sich an der Debatte betheiligen, so muß er den
Vorsitz abgeben; jedoch ist ihm gestattet, insofern sich über Geschäfts-
ordnungsanträge (7& 23) eine weitere Besprechung entspinnt, an der Ver-
handlung darüber Theil zu nehmen, ohne nöthig zu haben, deshalb den
Vorsitz abzugeben.
Die Anmeldung zum Sprechen ist erst am Tage der Berathung des