Geschäftsordnungen. 489
betreffenden Gegenstandes statthaft und zwar entweder schriftlich, oder
mündlich unter einfacher Erhebung vom Platze, oder Anmeldung zur
Sprecherliste vor Beginn der Debatte über den betreffenden Gegenstand.
Bei Beginn jeder Berathung sind die bereits angemeldeten Sprecher in
der Reihenfolge, in welcher ihnen das Wort verliehen worden ist, nam-
haft zu machen.
Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zum Worte, so erhalten sie
solches nach der Reihenfolge derselben in dem Verzeichnisse der Mit-
glieder, welches in Gemäßheit des § 3 zusammenzustellen ist.
Ein angemeldeter Redner kann seine Stelle in der Reihenfolge
einem anderen angemeldeten abtreten.
Beschränkung des mehrmaligen Sprechens.
§* 27. Keinem Mitgliede der Kammer, den Berichterstatter aus-
genommen, darf ohne Genehmigung der Kammer das Wort bei der all-
gemeinen Verhandlung, oder bei der besonderen, über einen und den-
selben Paragraphen 2c. oder denselben Abänderungsvorschlag vom Präsi-
denten öfter als zweimal ertheilt werden.
Schluhwort des Berichterstatters.
§ 28. Nach dem Schlusse der Verhandlung ist dem Berichterstatter
auf Verlangen das Wort noch zu ertheilen. Bei nicht einstimmigem Gut-
achten einer Deputation kann sowohl je ein Vertreter der Majorität wie
der Minorität ein Schlußwort verlangen. Gehört der Berichterstatter
der Minorität an, so gebührt das Schlußwort einem Mitgliede der Majori-
tät, und zwar, wenn sich der Vorstand der Deputation in derselben be-
findet, zunächst diesem. Der Vertheidiger des Gutachtens der Minorität
hat unmittelbar vor dem Schlußworte der Majorität zu sprechen.
Unterbrechung des Redners, beziehendlich der Reihenfolge der Redner.
8 29. Niemand darf einen Sprecher in seiner Rede unterbrechen,
außer der Präsident. Jedoch gilt ein Antrag auf Zurückweisung des
Sprechers „zur Ordnung“ oder „zur Sache“ — (dem jedoch eine weitere
Begründung nicht beigefügt werden darf) — nicht als Unterbrechung
(vergl. § 23). Zu Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (5 23) ist
das Wort auch mit Unterbrechung der Reihenfolge der angemeldeten
Redner zu ertheilen, jedoch nicht zu Begründung oder Widerlegung
eines solchen Antrages.
Ablesen von Vorträgen.
8 30. Das Ablesen von Vorträgen oder Reden und von Stellen
aus Druck= und sonstigen Schriften ist anderen Kammermitgliedern,
als den Berichterstattern (§ 16 der Landtagsordnung), nur mit Ge-
nehmigung des Präsidenten gestattet.
Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen.
75 31. Zu persönlichen Bemerkungen eines persönlich angegriffenen
Mitgliedes und zu Berichtigung von Mißverständnissen eines Redners
kann jenem und diesem, ebenso wie zu Berichtigungen von Thatsachen