40 Anhalt.
Die dem §* 25 der Landschafts-Ordnung beigefügte GEeschäfts-
ordnung für den damaligen Gesamtlandtag wurde durch die Ge-
schäftsordnung vom 24. Januar 1876 ersetzt, und diese wiederum durch
die soeben erlassene Geschäftsordnung vom 16. April 1914.
Diäten werden den Abgeordneten nach Maßgabe des Wahlgesetzes
* 32 gewährt.
J.
Landtagswahlgesetz vom 27. April 1913.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Herzog von Anhalt, Herzog zu Sachsen,
Engern und Westfalen, Graf zu Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburg
und Gröbzig 2c. 2c. 2c.,
verordnen auf Antrag Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung
des Landtags, was folgt:
Abschnitt I.
Zusammensetzung des Landtags.
5 1. Der Landtag besteht aus 46 Abgeordneten, nämlich
1. zwei vom Herzog ernannten Abgeordneten,
2. acht Abgeordneten der meistbesteuerten Grundbesitzer,
3. fünf Abgeordneten der meistbesteuerten Handel= und Gewerbe-
treibenden,
4. einem Abgeordneten der Handelskammer,
5. einem Abgeordneten der Landwirtschaftskammer,
6. einem Abgeordneten der Handwerkskammer,
7. einem Abgeordneten der Arbeitskammern,
8. sechzehn Abgeordneten der Städte,
9. elf Abgeordneten des platten Landes.
Die unter Z. 2 bis 9 aufgeführten Abgeordneten werden ge wählt.
Abschnitt II.
Berechtigung zum Wählen.
5 2. Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtage sind, un-
beschadet der besonderen Vorschriften der #§ 3 bis 8, diejenigen männ-
lichen deutschen Reichsangehörigen, die zur Zeit der Wahl
1. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben,
2. hi mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz im Herzogtume
aben.
1) Gesetz-Sammlung für das Herzogtum Anhalt Nr. 1372, Bd. 20 S. 189—203.