Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

490 Sachsen. 
jedem Mitgliede, soweit jene Bemerkungen und diese Berichtigungen 
nicht im Wege regelrechter Wortertheilung (§ 26) erfolgen können, zwar 
außerordentlicher Weise das Wort vom Präsidenten einmal ertheilt 
werden, aber erst nach dem Schlusse der Debatte, beziehendlich nach dem 
Schlußworte des Berichterstatters, sofern dieses dazu Veranlassung 
giebt, oder wenn ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der Be- 
rathung noch das Wort genommen hat (Landtagsordnung §* 29), nach 
diesem, oder im Falle der Vertagung der Debatte oder Sitzung, am 
Schlusse der Sitzung. 
Entziehung des Wortes. 
5 32. Wenn der Präsident sich genöthigt sieht, einem Kammer- 
mitgliede neben dem Rufe „zur Ordnung“ das Wort zu entziehen (§ 27, 
Abs. 3 der Landtagsordnung), so hat dies das erste mal auf die Dauer der 
Verhandlung des betreffenden Gegenstandes, beziehendlich Paragraphen 
bis zur Beendigung der Abstimmung über denselben zu erfolgen. 
Zieht sich dasselbe Mitglied in derselben Sitzung zum zweiten Male 
einen Ordnungsruf des Präsidenten zu, so kann ihm das Wort auf die 
ganze Dauer der Sitzung entzogen werden. 
Schluß der Debatte. 
§# 33. Wenn kein Redner weiter angemeldet ist, wird der Schluß 
der Debatte vom Präsidenten ausgesprochen. 
Der Schluß kann aber von der Kammer auch früher auf Antrag 
eines Mitgliedes (§ 23, 7), welches noch nicht an der zu schließenden 
Debatte Theil genommen, beschlossen werden. 
süäe Motivirung des Antrages auf Schluß der Debatte ist nicht 
zulässig. 
Gegen den Antrag auf Schluß der Debatte darf nur zwei Mitgliedern, 
und zwar nur solchen, welche für die betreffende Debatte selbst noch nicht 
um das Wort gebeten haben, vom Präsidenten das Wort ertheilt werden. 
IX. Fragstellung und Abstimmung. 
(Vergl. 3§5 17 bis 20 der Landtagsordnung.) 
Fragstellung. 
§* 34. Der Präsident stellt die Fragen und verkündet, wenn mehrere 
zu stellen sind, die Reihenfolge, in welcher er dieselben zur Abstimmung 
bringen will. 
Anträge hiergegen und gegen die Fassung der Fragen sind ebenso 
wie Anträge auf Theilung einer Abstimmungsfrage in mehrere über 
einzelne trennbare Theile oder Worte (5 23, 3) so lange zulässig, als der 
Präsident mit Stellung der Fragen für die Abstimmung nicht begonnen hat. 
Wenn die Trennbarkeit einer Frage zweifelhaft erscheint oder dar- 
über Streit entsteht, so entscheidet darüber bei Vorlagen und Anträgen 
der Regierung deren Vertreter, bei anderen Anträgen der Antragsteller 
oder von mehreren Antragstellern der erste anwesende Unterzeichner, 
bei Deputationsanträgen der Berichterstatter und in allen sonstigen 
Fällen die Kammer.
	        
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