Geschäftsordnungen. 491
Jede Frage ist so zu stellen, daß sie einfach durch „Ja“ oder „Nein“
beantwortet werden kann und daß sie Dasjenige, was von einer Vorlage
oder einem Antrage zur Abstimmung zu bringen ist, wortgetreu, wenn
auch nur unter Verweisung z. B. auf die Druchschrift, in welcher jener
oder dieser wörtlich enthalten ist, umfaßt.
Regeln für die Reihenfolge der Fragen.
§ 35. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fragen sind in
der Regel formelle Fragen den materiellen, Abänderungsanträge der
ursprünglichen Vorlage und unter ihnen diejenigen, welche sich von letz-
terer am weitesten entfernen, den anderen voranzustellen.
Fragen, welche Zahlen betreffen, sind bei Einnahmeposten zunächst
auf Le- kleinste Zahl, bei Ausgaben und Zeitbestimmungen auf die größte
zu richten.
Uebrigens bleibt dem Vorsitzenden in allen Fällen, wo der logische
Zusammenhang eine andere Reihenfolge der Fragen fordert, hierüber
das freie Ermessen vorbehalten.
Art und Weise der Abstimmung.
5 36. In der Regel erfolgt die Abstimmung in der Maaße, daß
nach Stellung der Frage diejenigen Mitglieder, welche die Frage mit
a beantworten wollen, so lange auf ihren Plätzen sitzen
bleiben, diejenigen dagegen, welche sie mit Nein beantworten wollen,
sich von ihren Plätzen erheben und so lange stehen bleiben,
bis der Präsident das Ende der Abstimmung erklärt oder das Ergebniß
der Abstimmung verkündigt hat.
Ist dieses Ergebniß dem Präsidenten oder einem der Secretäre
zweifelhaft, so veranstaltet der Präsident die Gegenprobe.
VLeiefert auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt nament-
liche Abstimmung.
Diese letztere Art der Abstimmung kann auch bei dem Präsidenten,
bevor dieser die Stellung von Fragen für die betreffende Abstimmung
begonnen hat, über jede einzelne dabei zu stellende Frage beantragt
(623, 6) werden, und ist dem Antrage Folge zu geben, wenn er von 8 Mit-
gliedern unterstützt wird.
Der Namensaufruf erfolgt nach dem Verzeichnisse der Mitglieder.
Der Präsident stimmt zuletzt. Hierauf sind die abgegebenen, von den
Secretären aufzuzeichnenden Stimmen auszuzählen und ist das Er-
gebniß zu verkünden.
Eine Motivirung der Abstimmung ist bei letzterer nicht gestattet.
Ebensowenig ist das spätere Nachtragen der Stimmen von bei der Ab-
timmung abwesenden Mitgliedern zulässig.
In das Protokoll ist nur das Gesammtergebniß der Abstimmung,
nicht die Abstimmung der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.
Bei vorhandener Stimmengleichheit ist nach § 128 der Verfassungs-
urkunde zu verfahren.