Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

492 Sachsen. 
X. Sitzungsprotokolle und andere Schriften der Kammer. 
(Vergl. §§ 25, 26, 32 und 33 der Landtagsordnung.) 
Feststellung der Sitzungsprotokolle. 
# 37. Die aufgenommenen Protokolle sind in der Regel am Schlusse 
der Sitzung zur Verlesung und Genehmigung zu bringen, hierbei von 
dem Präsidenten, den Berichterstattern über die verhandelten Gegen- 
stände, und von zwei vom Präsidenten der Reihe nach zu bestimmenden 
Mitgliedern zu controliren, und wenn hierbei keine Anstände sich finden, 
Namens der Kammer zu genehmigen und mit zu unterzeichnen, womit 
die Sitzung zu schließen ist. Den übrigen Mitgliedern der Kammer bleibt 
überlassen, bei der Verlesung gegenwärtig zu bleiben. 
Finden sich bei der Verlesung Anstände, die nicht sofort gehoben 
werden können, und sollte die Kammer nicht mehr in beschlußfähiger 
Zahl gegenwärtig sein, so ist der Kammer in der nächsten Sitzung noch vor 
dem Vortrage aus der Registrande Vortrag darüber zu erstatten, und da 
nöthig, die Entscheidung der Kammer einzuholen. 
Hat der Protokollführer die Abfassung des Protokolls während 
der Sitzung nicht ermöglichen können, so ist dasselbe bei Beginn der nächsten 
Sitzung zu verlesen, eventuell den Bestimmungen des §&8 25 der Landtags- 
ordnung nachzugehen. 
Ausfertigung und Feststellung der Ständischen Schriften. 
6*s# 38. Die Ständischen Schriften sind, sofern ein Berichterstatter 
für den betreffenden Gegenstand bestellt gewesen ist, von diesem im Ent- 
wurfe zunächst der Deputation, der er angehört, zur Prüfung vorzulegen 
und nach deren Genehmigung sodann von demselben in der Regel in der 
Kammer zu verlesen. Es steht jedoch der Kammer frei, dieselben oder 
wenigstens ihre Beilagen in der Canzlei zur Einsicht auslegen zu lassen. 
Solchenfalls sind dieselben nach Ablauf von 24 Stunden nach ihrer 
Auslegung für von der Kammer genehmigt zu erachten, wenn nicht 
vorher ein schriftlicher Antrag auf Berichtigung in der Canzlei eingeht. 
Erledigt sich ein solcher Antrag nicht durch die Erklärung des be- 
treffenden darüber zu hörenden Secretärs oder sonstigen Verfassers der 
Schrift, so entscheidet die Kammer in der nächsten Sitzung darüber. 
Auch in dem Falle § 10 der Landtagsordnung letzter Satz haben die 
Berichterstatter noch die über den Gegenstand ihrer Berichtserstattung 
etwa auszufertigenden Ständischen Schriften zu entwerfen. 
XI. 
Wahlbeschlüsse. 
* 39. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und (Verfassungsurkunde 
§s 128, 3) nach absoluter Stimmenmehrheit. Wenn und insoweit sich eine 
solche bei der ersten Wahlabstimmung nicht ergeben hat, sind diejenigen 
drei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. 
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehrheit nicht er- 
langt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei Candidaten, welche die 
meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen.
	        
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