Geschäftsordnungen. 493
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so kann dies
durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen Anzahl von Namen
geschehen (vergl. jedoch § 3). Ergiebt sich hierbei, daß mehr Mitglieder
absolute Stimmenmehrheit erhalten, als zu wählen sind, so sind Die-
jenigen für gewählt zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Hat dagegen nur eine ungenügende Zahl von Mitgliedern bei dem
ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit erhalten, so ist, wenn nur
noch Einer nachzuwählen ist, zur engeren Wahl nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 flg. dieses Paragraphen zu verschreiten. Sind dagegn mehr
als Einer noch zu wählen, so ist die Wahlhandlung durch Aufschreibung
so vieler Namen auf die Stimmzettel, als noch zu wählen sind, zu wieder-
holen; bleibt auch dieser Wahlgang ohne genügendes Resultat, so ist für
jeden der noch zu Wählenden einzeln eine engere Wahl vorzunehmen.
Für diesen Zweck werden je zwei Derjenigen, welche bei der vorher-
gehenden Wahl relativ die meisten Stimmen erhalten haben, in der
Reihenfolge der dabei erhaltenen Stimmenzahl in die engere Wahl ge-
stellt, dergestalt, daß der bei der ersten Stichwahl Unterliegende in die
nächstfolgende wieder mit aufgenommen wird.
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen,
so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang des Einen vor dem Anderen
das Loos, welches durch die Hand des Vorsitzenden gezogen wird.
XII.
Urlaubsgesuche und Entschuldigungen.
(Vergl. Landtagsordnung § 5.)
8 40. Mit Ausnahme der Königlichen Prinzen haben diejenigen
Kammermitglieder, welche nach Einberufung des Landtags an der recht-
zeitigen Anmeldung oder an der Theilnahme an den Berathungen der
Kammer dauernd behindert sind, um Urlaub nachzusuchen, sowie die-
lenigen, welche einer Sitzung beizuwohnen abgehalten sind, deshalb sich
zu entschuldigen.
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten anzubringen.
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur anderen kann
der Präsident Urlaub ertheilen; es ist dies jedoch der Kammer alsbald
anzuzeigen. Bleibt ein Mitglied länger als 8 Tage unentschuldigt aus,
so ist dasselbe vom Präsidenten aufzufordern, sein Außenbleiben zu recht-
fertigen oder sich wieder anzumelden.
Allgemeine Bestimmung.
& 41. In einzelnen Fällen können Abweichungen von einzelnen
Vorschriften dieser Geschäftsordnung von der Kammer beschlossen werden,
wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen oder dagegen stimmen (vergl.
Landtagsordnung § 39). Z
Von den Vorschriften des zweiten Absatzes des §& 8, und von # 26
darf jedoch nur dann abgewichen werden, wenn die Kammer dies ein-
timmig beschließt.
Dresden, den 16. October 1875.
Die erste Kammer der Ständeversammlung.