Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 493 
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so kann dies 
durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen Anzahl von Namen 
geschehen (vergl. jedoch § 3). Ergiebt sich hierbei, daß mehr Mitglieder 
absolute Stimmenmehrheit erhalten, als zu wählen sind, so sind Die- 
jenigen für gewählt zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. Hat dagegen nur eine ungenügende Zahl von Mitgliedern bei dem 
ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit erhalten, so ist, wenn nur 
noch Einer nachzuwählen ist, zur engeren Wahl nach Maßgabe der Ab- 
sätze 2 flg. dieses Paragraphen zu verschreiten. Sind dagegn mehr 
als Einer noch zu wählen, so ist die Wahlhandlung durch Aufschreibung 
so vieler Namen auf die Stimmzettel, als noch zu wählen sind, zu wieder- 
holen; bleibt auch dieser Wahlgang ohne genügendes Resultat, so ist für 
jeden der noch zu Wählenden einzeln eine engere Wahl vorzunehmen. 
Für diesen Zweck werden je zwei Derjenigen, welche bei der vorher- 
gehenden Wahl relativ die meisten Stimmen erhalten haben, in der 
Reihenfolge der dabei erhaltenen Stimmenzahl in die engere Wahl ge- 
stellt, dergestalt, daß der bei der ersten Stichwahl Unterliegende in die 
nächstfolgende wieder mit aufgenommen wird. 
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen, 
so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang des Einen vor dem Anderen 
das Loos, welches durch die Hand des Vorsitzenden gezogen wird. 
XII. 
Urlaubsgesuche und Entschuldigungen. 
(Vergl. Landtagsordnung § 5.) 
8 40. Mit Ausnahme der Königlichen Prinzen haben diejenigen 
Kammermitglieder, welche nach Einberufung des Landtags an der recht- 
zeitigen Anmeldung oder an der Theilnahme an den Berathungen der 
Kammer dauernd behindert sind, um Urlaub nachzusuchen, sowie die- 
lenigen, welche einer Sitzung beizuwohnen abgehalten sind, deshalb sich 
zu entschuldigen. 
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten anzubringen. 
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur anderen kann 
der Präsident Urlaub ertheilen; es ist dies jedoch der Kammer alsbald 
anzuzeigen. Bleibt ein Mitglied länger als 8 Tage unentschuldigt aus, 
so ist dasselbe vom Präsidenten aufzufordern, sein Außenbleiben zu recht- 
fertigen oder sich wieder anzumelden. 
Allgemeine Bestimmung. 
& 41. In einzelnen Fällen können Abweichungen von einzelnen 
Vorschriften dieser Geschäftsordnung von der Kammer beschlossen werden, 
wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen oder dagegen stimmen (vergl. 
Landtagsordnung § 39). Z 
Von den Vorschriften des zweiten Absatzes des §& 8, und von # 26 
darf jedoch nur dann abgewichen werden, wenn die Kammer dies ein- 
timmig beschließt. 
Dresden, den 16. October 1875. 
Die erste Kammer der Ständeversammlung.
	        
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