494 Sachsen.
3. Geschäftsordnung für die zweite Kammer der Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen vom 13. Oktober 1874
15. März 1894
24. März 1896
In Gemäßheit des § 1 und des zweiten Absatzes des § 39 der Land-
tagsordnung vom 12. Oktober 1874 hat die zweite Kammer der Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen für die Behandlung der ihr ob-
liegenden Geschäfte folgende
Geschäftsordnung
I. Abteilungen.
Bildung der Abteilungen.
§S 1. In der ersten nach Einberufung eines Landtags stattfindenden
Kammersitzung, welche schon am Tage der Anmeldung der Kammer=
mitglieder nach Ablauf der für diese bestimmten Stunde (L.-O. 8 2)
abgehalten werden kann und zu welcher die vom Vorsitzenden der Ein-
weisungskommission ausgehenden Einladungen in Gemähheit des § 29
ergehen oder auch schon bei der Anmeldung behändigt werden können,
wird die Kammer durch das Los in fünf Abteilungen möglichst gleicher
Mitgliederzahl geteilt.
Jede Abteilung wählt einen Vorsitzenden und einen Schriftführer
sowie für jeden dieser beiden einen Stellvertreter (§ 41 und 24) und
zeigt das Ergebnis dieser Wahlen der Kammer an.
Die Abteilungen bestehen während des Landtags fort, bis die Kammer
die Erneuerung derselben beschließt.
Eine Abteilung ist beschlußfähig, wenn wenigstens der dritte Teil
ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
mit den durch die Nachträge vom erfolgten Abänderungen).
beschlossen:
Zuständigkeit der Abteilungen.
§& 22). Den Abteilungen steht zu und liegt ob:
1. die Vorprüfung der Wahlen der Kammermitglieder (s 3) vor-
zunehmen,
2, einzelne von der Kammer bestimmte Vorlagen in Vorberatung
zu nehmen.
Prüfung der Wahlen.
§63. Die erste Abteilung prüft die Wahlen der Mitglieder der zweiten
Abteilung, die zweite die der dritten, die dritte die der vierten, die vierte
die der fünften und die fünfte die der ersten.
Demgemäß werden die einzelnen, von der Staatsregierung der
Kammer mitzuteilenden Wahlverhandlungen oder Akten an die einzelnen
1) Druck von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden, Königl. Hofbuchdruckerei.
) Nachtrag vom 15. März 1894 unter I.