Geschäftsordnungen. 495
Abteilungen von der Einweisungskommission beziehentlich dem Direk-
torium verteilt.
Findet bei der Vorprüfung der Wahlen (§ 2 unter 1) die Abteilung
ein erhebliches Bedenken oder liegt eine Einwendung gegen die Wahl
von seiten eines Stimmberechtigten oder eines Kammermitgliedes (L.-O.
§ 6) vor, so ist wegen der Entscheidung darüber der Kammer der Sach-
verhalt von dem Berichterstatter oder von dem Vorsitzenden der Ab-
teilung vorzulegen. Andernfalls ist der Kammer lediglich Anzeige von
der erfolgten Prüfung zu erstatten; die so geprüfte Wahl gilt für ge-
nehmigt, wenn nicht im Plenum selbst Widerspruch erhoben wird, in
welchem Falle eine Prüfung im Plenum zu erfolgen hat.
II. Direktorium.
Zusammensetzung und Zuständigkeit.
#5s 4. Das Direktorium der Kammer besteht aus dem Präsidenten,
den beiden Vizepräsidenten und zwei Sekretären.
Dasselbe beschließt in den weder von der Kammer, noch von dem
Präsidenten allein zu entscheidenden Angelegenheiten nach Stimmen-
mehrheit; bei Gleichheit der Stimmen ist die des Präsidenten entscheidend.
Wahl der Präsidenten.
.175. Sobald eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern vorhanden
ist, erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden der Einweisungskommission
nach Feststellung der Anwesenheit einer beschlußfähigen (Verfassungs-
urkunde § 128 Abs. 1) Anzahl von Kammermitgliedern durch Namens-
aufruf die Wahl des Präsidenten, sodann aber, unter dessen Vorsitz,
die Wahl des ersten und hierauf die des zweiten Vizepräsidenten.
Ist jedoch der gewählte Präsident abwesend, so hat auch bei den
Wahlen der Vizepräsidenten der Vorsitzende der Einweisungskommission
o lange die Leitung, bis die Wahl eines in der Sitzung anwesenden
Vizepräsidenten zustande gekommen ist.
Die in § 7 Abs. 2 der Landtagsordnung vorgeschriebenen Mit-
teilungen von der Wahl des Direktoriums hat der neuerwählte Präsident
(vergl. jedoch § 7 und L.-O. § 9 Abs. 3) zu machen.
Wahl der Sekretäre.
n 55 6. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst (5 5) die
Wahl von zwei Sekretären und sodann die von zwei Stellvertretern
derselben.
Sowohl im Falle des dritten Absatzes des §& 9 der Landtagsordnung,
als sonst allenthalben, tritt zunächst derjenige Sekretär beziehentlich Stell-
vertreter ein, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
Wenn beide Sekretäre oder beide Stellvertreter gleich viele Stimmen
erhalten haben, so entscheidet über die Reihenfolge ihres Eintretens das Los.
Pflicht der VBizepräsidenten. · ·
§7.DieVizepräfidentenunterstützendenPräfidentenindessen
Amtsführung und vertreten ihn in Behinderungsfällen nach der Reihen-
folge ihrer Erwählung, beziehentlich nach Verständigung unter sich.