Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

496 Sachsen. 
Pflicht der Sekretäre. 
6 8. Die Sekretäre haben: 
1. über die Verhandlungen der Kammer (vergl. unten § 31 und 
L.-O. § 25) und des Direktoriums Protokolle aufzunehmen; 
. den Druck der Vorlagen, der Verhandlungen und der Ständischen 
Schriften zu überwachen; 
4. für die Haltung eines Tagebuchs 
a) sowohl über die Gegenstände, welche für die Tagesordnung 
DO 
b) als auch über die Gegenstände, welche für das Vereinigungs- 
verfahren (Verfassungsurkunde § 131 und L.-O. 33) reif 
sind, zu sorgen; ferner 
. die Bestands= und Anwesenheitsliste (L.-O. § 38), 
die Stimmlifte (§ 40) und 
. die Kammer-Registrande (§ 30 Nr. 1) zu führen; 
. in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter 
bestellt sind, die Vorlagen und Schriften zu entwerfen und 
auszufertigen; 
. die Kanzlei und insbesondere das Akten= und Rechnungswesen 
(L.-O. §§8 36 bis 38) zu beaufsichtigen; 
4 die Revision der stenographischen Berichte zu kontrollieren; 
10. Schriftstücke und insbesondere die Registrande vorzulesen, die 
Stimmen zu zählen und zu vermerken (5§ 40), und 
.überhaupt den Präsidenten in der Besorgung namentlich der 
äußeren Angelegenheiten der Kammer zu unterstützen. 
Eidliche Verpflichtung. 
5 9. Sobald der Präsident den Eid in die Hände des Königs ab- 
gelegt hat (Verfassungsurkunde § 82 Abs. 2), verschreitet er zur Ver- 
pflichtung der zum ersten Male oder durch neue Wahl in die Kammer 
eingetretenen Mitglieder (Verfassungsurkunde § 82 Abs. 1 und 3). 
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III. Behandlung der Vorlagen, Anträge, Beschwerden und Petitionen. 
Druck. 
§ 10. Nicht nur Vorlagen der Staatsregierung, sondern auch alle 
förmlich (6 15) eingebrachten selbständigen (7 16) Anträge oder 
Vorlagen von Kammermitgliedern werden, soweit nicht der Druck der 
ersteren auf Verlangen der Staatsregierung und der der letztern nach 
einem Kammerbeschlusse zu unterbleiben hat (vergl. L.-O. § 12 Abk. 4 
und § 26 Abs. 2 und 3), auf Anordnung des Präsidenten (vergl. jedoch 
oben & 8, 2) zum Druck und zur Verteilung an die Mitglieder der Kammer, 
sowie an die Mitglieder der Staatsregierung und deren Organe (L.-O. 
* 26 Abs. 4) befördert. 
Hiernächst tritt, soweit nicht die Vorschriften der Verfassungsurkunde 
vom 4. September 1831, des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 und der 
Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 entgegenstehen, der im nach- 
stehenden vorgeschriebene Geschäftsgang ein:
	        
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