Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 497 
A. In der Kammer. 
1. Gesetzentwürfe und Anträge der Staats- 
regierung und der Kammermitglieder. 
Allgemeine Vorberatung (im Plenum, bez. erste Beratung). 
J 11. 1) Die allgemeine, beziehentlich erste Vorberatung über eine 
jede Vorlage (§ 10), mag sie Regierungsvorlage oder ein selbständiger 
16) Antrag von Kammermitgliedern sein, oder mag die Vorlage in 
einem Gesetzentwurfe (vergl. Verfassungsurkunde §§ 85 und 86, beziehent- 
lich Gesetz vom 31. März 1849 F 1, und, was finanzielle Gesetzentwürfe 
anlangt, Verfassungsurkunde §§ 96 flg.) bestehen, oder auf einen Vor- 
schlag anderer Art gerichtet sein, erfolgt frühestens am zweiten Tage, 
nachdem die Vorlage zur Verteilung (§ 10) gebracht worden ist. 
Die allgemeine Beratung ist auf eine Diskussion über die Grundsätze 
der Vorlage zu beschränken, kann aber auch auf einzelne Abteilungen 
der Vorlage gerichtet und abteilungsweise zu Ende geführt werden. 
Nach dem Schlusse dieser Beratung wird — vergl. jedoch § 15 der 
L.-O. — lediglich darüber: ob eine Deputation und welche? mit der Vor- 
beratung der Vorlage oder eines Teils derselben betraut werden, oder 
ob und inwieweit die zweite oder die Hauptvorberatung (§ 12), beziehent- 
lich sofort die Schlußberatung (5 13) stattfinden soll, von der Kammer 
Beschluß gefaßt. Doch kann bei selbständigen Anträgen von Kammer- 
mitgliedern die Kammer auch Ubergang zur Tagesordnung (einfache 
oder motivierte Tagesordnung) beschließen. Im übrigen erstreckt sich 
der Beschluß der Kammer über eine Vorlage in jedem Falle ohne weiteres 
auf solche Anträge von Kammermitgliedern, die zu der Vorlage oder 
in bezug auf deren Gegenstand vor Fassung des Kammerbeschlusses ein- 
gebracht worden sind oder doch vor dem Deputationsbeschlusse über die 
orlage eingebracht werden. 
Wird die Hauptvorberatung (§ 12) oder sofort die Schlußberatung 
E 13) beschlossen, so ernennt der Präsident je einen Referenten und 
Einen Korreferenten, welche dieselben Rechte und Pflichten, wie die 
—— (L.-O. § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 30 und unten 88 25, 
„ aben. 
Hauptvorberatung (im Plenum, beziehentlich zweite Beratung). 
12. Die Hauptvorberatung (beziehentlich zweite Beratung) er- 
folgt frühestens am dritten (L.-O. 8 15 Abs. 3) Tage, nachdem die all- 
gemeine Beratung (§ 11) geschlossen worden und die Anträge der vom 
räsidenten bestellten Referenten oder der etwa mit der Berichterstattung 
kauftragten Deputation oder Abteilung (vergl. jedoch § 13 Abs. 2) ge- 
ruckt an die Staatsregierung und an die Mitglieder gelangt sind. 
di lber jeden einzelnen Artikel der Vorlage wird der Reihenfolge nach 
die Diskussion eröffnet und geschlossen und eine Abstimmung (vergl. 
ledoch L.-O. 3 19) vorgenommen. »· 
Auf Beschluß der Kammer kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher 
—— 
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 1. 
v. Mauchhaupt, Handbuch der deulschen Wahlgesetze. 32
	        
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