Geschäftsordnungen. 499
beratung (§ 12 und § 13), während der letzteren jedoch nur bis zur End-
abstimmung über den ganzen Entwurf (5 13), diesen oder einen Teil
desselben zur Berichterstattung an eine Deputation, beziehentlich noch-
mals, verweisen.
Beschlüsse der ersten Kammer über Gegenstände, welche in dieser
der Beratung und Beschlußfassung unterlegen haben und nach derselben
mit den diesfallsigen Protokollen der ersten Kammer an die zweite Kammer
— beziehentlich wieder — gelangen, sind (vergl. jedoch § 43 und § 20) an
eine Deputation zur Berichterstattung zu verweisen.
2. Anträge.
Allgemeine Form.
z 15. Alle von Mitgliedern der Kammer an diese gerichteten An-
träge, sowohl selbständige (§ 16) als Abänderungs= (5 17) Anträge — zu
welchen letzteren auch Anträge auf einen Zusatz gehören —, müssen
schriftlich eingereicht, von mindestens einem Antragsteller unterschrieben,
auch mit der Eingangsformel: „Die Kammer wolle beschließen versehen
und so gefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der Beschluß
der Kammer, beziehentlich die abzuändernde Vorlage lauten würde, wenn
le unverändert von der Kammer angenommen würden.
Jeder Antrag kann bis zum Schlusse der Beratung, zu oder während
welcher er zuerst gestellt worden, vom Antragsteller zurückgezogen, von
einem anderen Mitgliede aber wieder aufgenommen werden.
In diesem letzteren Falle wird der Stand der Behandlung nicht
geändert.
Selbständige Anträge.
m sl 16. Ein jeder selbständige — mit einer anderen Vorlage nicht
ateriell zusammenhängende — Antrag kann schriftlich begründet sein.
Besondere Form der Abänderungsanträge.
B 17. Ein jeder Abänderungs= oder (8 15) Zusatz-Antrag muß unter
selseichnung der Vorlage, worauf er sich bezieht, und der Stelle der-
8 en, zu welcher er gestellt wird, die gewünschte Abänderung wörtlich
Sche ben und, ohne Beifügung von Motiven, dem Präsidenten nach dem
Vo L#sse der allgemeinen (ersten) Beratung und Beschlußfassung über die
Har age (5 11) in der Zwischenzeit bis zum Schlusse der zweiten oder
Zauptvorberatung (3 12), beziehentlich der dritten oder Schluß- 7 13)
ratung über die betreffende Vorlage und Stelle überreicht werden.
Zus Verhandlung und Abstimmung über einen Abänderungs- oder (8 15)
Mitatz= Antrag darf nur dann stattfinden, wenn und nachdem er von zehn
r gliedern entweder durch Namensunterschrift oder auf diesfallsige
age des Präsidenten durch Erhebung vom Sitze unterstützt worden ist.
Sonstige Anträge.
Antr 18. Die Bestimmungen der 88 15 und 17 leiden auch auf alle
oderäge. welche nicht als selbständige Vorlage von Kammermitgliedern
als eigentliche Abänderungs= oder Zusatz= Anträge zu einer solchen
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