Wahlgesetz. 41
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen Personen,
1. die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt
sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vormundschaft,
2. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der
Dauer des Konkursverfahrens,
3. denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung,
4. die zur Zeit der Wahl eine Armenunterstützung beziehen oder
im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
37 3. Stimmberechtigt bei den Wahlen der meistbesteuerten Grund-
besitzer sind:
1. Personen, die mit mindestens 21 A zur Einheit der Staats-
grundsteuer veranlagt sind,
2. Pächter Herzoglicher und landesfiskalischer inländischer Do-
mänen, sofern sie aus dem inländischen Betriebe der Land-
wirtschaft mit einem Einkommen von mindestens 18 000 40
zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind.
K 4. Stimmberechtigt bei den Wahlen der meistbesteuerten Handel-
und Gewerbetreibenden sind:
1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, die mit einem
aus ihrem Geschäftsbetriebe herrührenden Einkommen von
maindestens 18 000 K zur Staatseinkommensteuer veranlagt
ind,
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Gewerkschaft oder eingetragenen
Genossenschaft, sofern die Gesellschaft, Gewerkschaft oder Ge-
nossenschaft aus ihrem Geschäftsbetrieb und das Vorstands-
mitglied aus seiner Tätigkeit in diesem Geschäftsbetriebe mit
mindestens 18 000 .K zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist.
Den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft stehen die zur
Vertretung der Gesellschaft berechtigten persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gleich.
55. Die meistbesteuerten Grundbesitzer und die meistbesteuerten
Handel= und Gewerbetreibenden sind von der Berechtigung zur Teil-
nahme an den Wahlen in den Städten und auf dem platten Lande so
ange ausgeschlossen, als sie nach den §§ 3, 4 stimmberechtigt sind
tr Personen, die nach § 3 und zugleich nach § 4 stimmberechtigt sind,
önnen ihr Stimmrecht nur in einer der beiden Wählergruppen ausüben.
g z 6. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Handelskammer, der
bandwirtschaftskammer, der Handwerkskammer und der Arbeitskammern
sind die Mitglieder der betreffenden Kammer, auch wenn sie die all-
gemeinen Wählereigenschaften (§ 2) nicht besitzen.
t Sofern der Bezirk der Arbeitskammern sich nicht auf das Herzog-
um beschränkt, sind bei den Wahlen derselben nur die dem Herzogtum
angehörenden Mitglieder stimmberechtigt ,.
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