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oder zu einer Regierungsvorlage zu betrachten sind, aber während einer
Verhandlung gestellt werden, entsprechende Anwendung, jedoch sind sie
nicht zu erstrecken:
1. auf Anträge wegen Verweisung eines Redners „zur Sache“ oder
„zur Ordnung" oder wegen sonstiger Handhabung der Land-
tags-- oder Geschäftsordnung;
. auf Anträge wegen Prüfung einer Wahl im Plenum (§ 3 Abs. 4);
. auf Anträge:
a) wegen besonderer Abstimmung (Stellung einer besonderen
Frage) über einzelne trennbare Teile oder Worte einer
Vorlage,
b) auf Anträge gegen die vom Präsidenten vorgeschlagene Art
der Fragestellung (§ 38),
c) auf Wiederholung der Abstimmung über bei dieser nicht
gedruckt vorliegende Abänderungsanträge (§ 19);
auf Anträge, welche der Präsident als solcher oder das Gesamt-
direktorium als solches stellt.
4 Ferner bedürfen der Unterstützung nicht:
a) die von der Staatsregierung,
b) die von einer Deputation oder von der Mehrheit derselben
während der Verhandlung gestellten Anträge,
Jc) Anträge auf Berichtigung eines Sitzungsprotokolles (5 31).
Endlich brauchen nicht schriftlich gestellt zu werden:
a) Anträge auf Schluß oder Vertagung der Debatte oder
Sitzung (§ 37),
b) Anträge gegen die vom Präsidenten für die nächste Sitzung
verkündigte Tagesordnung (§§ 29 und 30 Nr. 2)
J) Anträge auf namentliche Abstimmung (5 40).
Im übrigen bleiben auch für alle diese Anträge die Vorschriften in
den §§ 15 und 17 maßgebend.
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Nicht gedruckte Abänderungsanträge.
z 19. Abänderungs= und Zusatzanträge (§ 17), welche bei der Ab-
stimmung darüber der Kammer nicht gedruckt vorgelegen haben, sind
insoweit, als sie angenommen worden, selbst bei der Schlußberatung (913),
als nur vorläufig angenommen zu erachten und in der nächsten Sitzung,
nach vorherigem Drucke und erfolgter Verteilung, nochmals, jedoch ohne
nochmalige Beratung, zur anderweiten Abstimmung zu bringen, sobald
vor Beginn der erstmaligen Abstimmung auf deren Wiederholung von
einem Mitgliede angetragen worden ist, oder die Königliche Staats-
regierung solche begehrt.
Bei der Schlußberatung (ss 13 und 12 Abs. 4) begründet diese ander-
weite Abstimmung einen Beschluß im Sinne des § 21 der Landtags-
ordnung. .
Bilden die vorläufig angenommenen Abänderungsanträge einen Teil
der der Kammer nach § 13 vorzulegenden gedruckten Zusammenstellung,
so bedarf es eines besonderen Abdrucks derselben nicht. ·
Es muß jedoch in diesem Falle der Abstimmung über das Ganze eine