Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordn ungen. 501 
nochmalige Abstimmung über diejenigen angenommenen Anträge vorher- 
gehen, welche der Kammer bei der Abstimmung darüber gedruckt noch 
nicht vorgelegen haben. 
Nicht gedruckt vorliegende Beschlüsse der ersten Kammer. 
§ 20. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 findet auf Beschlüsse der 
ersten Kammer, über welche die zweite Kammer ihrerseits Beschluß zu 
fassen hat, dann entsprechende Anwendung, wenn sie, beziehentlich die 
ihnen zugrunde liegenden Anträge, nicht gedruckt vorliegen, aber auf 
Grund von § 43 von der zweiten Kammer zur Hauptvorberatung oder zur 
Schlußberatung (§8 12 und 13) verwiesen worden sein sollten (§ 14 Abs. 2). 
3. Petitionen und Beschwerden. 
Überweisung an die Deputation. 
& 21. Alle bei der Kammer eingehenden Beschwerden oder Petitionen 
(Verfassungsurkunde § 111, L.-O. § 23) werden vom Präsidenten an die 
Beschwerde= und Petitions-Deputation (5 22 Nr. 1) überwiesen. 
B. In den Deputationen. 
Deputationen. 
3 22.1) Zur Vorberatung von Vorlagen (Vorlagen der Staats- 
regierung, selbständige Anträge von Kammermitgliedern, an die zweite 
Kammer gelangte Beschlüsse der ersten Kammer, Beschwerden und Peti- 
tionen) werden von der Kammer aus deren Mitte nach Maßgabe des 41 
Deputationen gewählt. 
Als ständige und ordentliche Deputationen werden 
1. eine Beschwerde= und Petitions-Deputation, 
2. eine Deputation zur Prüfung des Rechenschaftsberichts über 
Eimnahmen und Ausgaben des Staates (Rechenschafts-Depu- 
ation), 
eine Deputation für Beratung des ordentlichen Budgets und der 
damit zusammenhängenden Positionen des außerordentlichen 
Budgets sowie für die Finanzgesetzgebung (Finanzdeputation A), 
eine Deputation für alle übrigen Gegenstände des Finanzwesens 
(Finanzdeputation B), 
eine Deputation für Gegenstände der Verfassung und Gesetz- 
gebung (mit Ausnahme der Finanzgesetzgebung) und für die 
Gegenstände der Geschäftsordnung (Gesetzgebungs-Deputation) 
sofort nach der Wahl des Direktoriums der Kammer und spätestens in 
eren ersten Sitzungen nach Eröffnung des Landtags (vergl. L.-O 7 
und § 8) gewählt. Die Wahl außerordentlicher Deputationen für einzelne 
ngelegenheiten kann von der Kammer jederzeit nach Bedürfnis vor- 
genommen werden. 
Darüber, welche Positionen des außerordentlichen Budgets un- 
#Aittelbar im Zusammenhange stehen mit denen des ordentlichen Budgets, 
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter I. 
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