Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 505 
abends angeschlagene Kundgebung oder durch Verteilung einer gedruckten 
Anzeige in die am Orte des Landtags befindlichen und dem Direktorium 
angezeigten Wohnungen sämtlicher anwesender (unten § 42 und L.-O. 
88 2, 3 und 5) Kammermiiglieder. 
Letztgedachte Verteilung muß spätestens am Tage vor der Sitzung 
abends 10 Uhr vollendet sein. 
In der Regel und soweit tunlich erfolgt die Verkündigung der Sitzungs- 
zeit und Tagesordnung in der angegebenen dreifachen Weise zugleich 
(vergl. L.-O. § 13). 
Geltung der Tagesordnung; Ausnahmen. 
8 30. Uber einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand 
darf eine Meinungsäußerung oder Abstimmung der Kammer oder eines 
Teils derselben in der Sitzung nicht stattfinden (L.-O. § 13), auch darf zu 
einer Kundgebung der Kammer oder eines Teils derselben in einer Sitzung 
nur vom Präsidenten aufgefordert werden. 
Jedoch können ohne vorherige Stellung auf die Tagesordnung: 
1. formelle Anträge über die geschäftliche Behandlung von Re- 
gierungsvorlagen oder Regierungsmitteilungen, von De- 
putationsberichten, von Anträgen der Kammermitglieder, sowie 
von Beschlüssen der ersten Kammer, die durch Protokollauszüge 
mitgeteilt worden, bei dem darüber stattfindenden Vortrage 
aus der Registrande; 
2. Anträge gegen die vom Präsidenten verkündigte Tagesordnung 
8 Nr. 6b, § 29) unmittelbar nach deren Verkündigung, 
zur sofortigen Beratung und Beschlußfassung gebracht, nicht weniger 
3. geschäftliche Anzeigen und Anfragen an die Kammer, an das 
Direktorium, an den Präsidenten, an die Deputationen und 
Abteilungen, wenn sie nicht bereits schriftlich beziehentlich durch 
den Druck bekannt gemacht sind, 
vor dem Eintritte in die Tagesordnung oder auch nach deren Erledigung 
oder Abbrechung gestellt beziehentlich beantwortet werden, ohne daß 
ledoch hierüber eine weitere Worterteilung stattfindet. 
b) Sitzungsprotokolle und andere Schriften 
der Kammer. 
Ausliegen und Genehmigung. 
331. Die Protokolle über die Kammersitzungen sind, soweit sie nicht 
in diesen selbst zur Vorlesung und Genehmigung gelangt sind, unbeschadet 
der Bestimmungen des § 25 der Landtagsordnung, spätestens von und mit 
der fünften Stunde nach dem Schlusse der betreffenden Sitzung, wenn 
dieser vor nachmittags 5 Uhr, spätestens von und mit der zwölften Stunde 
nach dem Schlusse der betreffenden Sitzung, wenn derselbe nach nach- 
mittags 5 Uhr stattgefunden hat, andere von der Kammer ausgehende 
Schriftstücke von dem bei der diesfallsigen Benachrichtigung der Kammer 
durch den Präsidenten zu bestimmenden Zeitpunkte an in der Kanzlei 
zur Einsicht auszulegen, und zwar mindestens 24 Stunden lang, nach
	        
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