Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

506 Sachsen. 
Ablauf dieser Zeit aber für von der Kammer genehmigt zu erachten, 
wenn nicht vorher ein schriftlicher Antrag auf Berichtigung in der Kanzlei 
eingereicht ist. 
Erledigt sich ein solcher Antrag nicht durch die Erklärung des be— 
treffenden darüber zu hörenden Sekretärs oder sonstigen Verfassers der 
Schrift, so entscheidet die Kammer in der nächsten Sitzung darüber. 
c) Redeordnung. 
Anmeldung zum Sprechen, Erteilung des Wortes und Platz beim Sprechen. 
*s 32. Ein Mitglied (L.-O. §§ 9 und 29) darf nur dann in einer 
Kammersitzung sprechen, wenn es vorher das Wort verlangt und vom 
Präsidenten erhalten hat. 
Alle Redner (mit Ausnahme der Berichterstatter, welche von der 
Rednerbühne aus sprechen) haben stehend von ihrem Platze aus und 
gegen den Präsidenten gerichtet zu sprechen. 
Nur der Präsident und die Sekretäre haben das Recht, sitzend zu 
prechen. 
Will der Präsident sich an der Debatte beteiligen, so muß er den 
Vorsitz (§ 7) abgeben. 
Die Anmeldung zum Sprechen ist erst am Tage der Beratung des 
betreffenden Gegenstandes statthaft und zwar entweder schriftlich oder 
unter einfacher Erhebung vom Platze mündlich. 
Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zum Wort, so erhalten sie 
solches nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. 
Von der chronologischen Reihenfolge der angemeldeten Redner 
kann und soll der Präsident bei Erteilung des Wortes insoweit eine Aus- 
nahme machen, als er möglichst Redner für und wider die Vorlage ab- 
wechseln läßt. 
Soweit möglich haben daher die Redner bei der Anmeldung zum 
Wort zu erkennen zu geben, ob sie für oder wider die zur Verhandlung 
stchenden Vorlage beziehentlich den in Frage stehenden Antrag sprechen 
wollen. 
Ein angemeldeter Redner kann seine Stelle in der Reihenfolge 
einem anderen Mitgliede abtreten. 
Wiederholtes Sprechen 
z 33. Einem und demselben Mitgliede (L.-O. § 29) darf ohne Ge- 
nehmigung der Kammer das Wort weder bei der allgemeinen (§§ 11 und 
13), noch bei der besonderen Debatte (88 12 und 13) über den zur Beratung 
gestellten Gegenstand vom Präsidenten öfter als zweimal erteilt werden. 
Dem Berichterstatter jedoch ist das Wort nicht nur während der 
betreffenden Verhandlung wie jedem anderen Mitgliede, sondern überdies 
auch zum Anfang und sodann nach Schluß der Verhandlung, und außer- 
dem zu Auskunftserteilungen nach jedem Redner auf Verlangen zu erteilen. 
Bei der allgemeinen (ersten, § 11) und bei der zweiten oder Haupt- 
vorberatung (§ 12) eines selbständigen (§ 16) Untrags hat der Antrag- 
steller, wenn nicht ein Deputationsbericht vorliegt (13 Abs. 2 und § 43),
	        
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