Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 507 
dasselbe Recht wie ein Berichterstatter, doch hat der Berichterstatter 
(6 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 1) den Vorzug und das letzte Wort. 
Ablesen von Vorträgen. 
s 34. Das Ablesen von Vorträgen oder Reden und von Stellen 
aus Druck= und sonstigen Schriften ist anderen Kammermitgliedern, 
als den Berichterstattern beziehentlich Antragstellern, nur mit Ge- 
nehmigung des Präsidenten oder der Kammer gestattet (L.-O. § 16 und 
29 Abs. 2). 
Sofortige Worterteilung. 
l 35. Sofort, mit Unterbrechung der Reihenfolge der angemeldeten 
Redner, ist das Wort nur zur Stellung eines der in § 18 unter 1, 2, 3, 4, 5 
und 6 angegebenen Anträge, jedoch nicht auch zur Begründung oder 
Widerlegung eines solchen Antrags, zu erteilen. 
Der Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ ist unter Erhebung des 
rufenden Mitgliedes vom Platze auch während einer Rede zulässig. 
Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen. 
636. Zu persönlichen Bemerkungen eines persönlich angegriffenen 
Mitgliedes und zu Berichtigungen von Mißverständnissen eines Redners 
kann jenem und diesem ebenso wie zu Berichtigungen von Tatsachen 
ledem Mitgliede, soweit jene Bemerkungen und diese Berichtigungen 
nicht im Wege regelrechter Worterteilung (5§s 32 und 33) erfolgen können, 
3war außerordentlicher Weise das Wort vom Präsidenten einmal erteilt 
werden, aber erst nach dem Schlusse der Debatte beziehentlich nach dem 
Schlußworte des Berichterstatters oder eines Staatsministers oder Re- 
gierungskommissars (L.-O. § 29) oder, im Falle der Vertagung der Debatte 
und Sitzung, am Schlusse der Sitzung. 
Es ist in einem solchen Falle aber auch dem Redner, welcher die per- 
sönliche Bemerkung veranlaßt oder die berichtigte Tatsache behauptet 
oder das berichtigte Mißverständnis verschuldet haben soll, zur Verteidigung 
lergegen das Wort einmal auf Verlangen zu erteilen, 
d) Schluß der Debatte. 
§ 37. Wenn kein Redner weiter angemeldet ist, wird der Schluß 
der Debatte vom Präsidenten ausgesprochen. 
Der Schluß kann aber von der Kammer auch früher auf Antrag 
& 18, Ga) eines Mitgliedes, welches noch nicht an der zu schließenden 
Debatte teilgenommen, dann beschlossen werden, nachdem außer dem 
Berichterstatter beziehentlich Antragsteller wenigstens ein Redner für 
und ein Redner wider den zur Beratung stehenden Gegenstand auf Ver- 
langen das Wort erhalten haben. 
zulassene Motivierung des Antrags auf Schluß der Debatte ist nicht 
ässig. 
Gegen den Antrag auf Schluß der Debatte darf nur zwei Mitgliedern, 
und zwar nur solchen, welche für die betreffende Debatte selbst noch nicht 
um das Wort gebeten hatten, vom Präsidenten das Wort erteilt werden.
	        
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