508 Sachsen.
e) Fragestellung und Abstimmung.
Fragestellung.
5 38. Der Präsident stellt die Fragen und verkündet, wenn mehrere
zu stellen sind, die Reihenfolge, in welcher er dieselben zur Abstimmung
bringen will.
Anträge hiergegen und gegen die Fassung der Fragen sind ebenso
wie Anträge auf Teilung einer Abstimmungsfrage in mehrere über
einzelne trennbare Teile oder Worte (§ 18, 3 a und b) so lange zulässig,
als der Präsident mit Stellung der Fragen für die Abstimmung nicht
begonnen hat.
Wenn die Trennbarkeit einer Frage zweifelhaft erscheint oder darüber
Streit entsteht, so entscheidet hierüber: bei Vorlagen und Anträgen der
Regierung deren Vertreter, bei anderen Anträgen der Antragsteller
oder von mehreren Antragstellern der erste anwesende Unterzeichner,
bei Deputationsanträgen der Berichterstatter und in allen sonstigen
Fällen die Kammer.
Jede Frage ist so zu stellen, daß sie einfach durch „Ia“ oder „Nein“
beantwortet werden kann und daß sie dasjenige, was von einer Vorlage
oder einem Antrage zur Abstimmung zu bringen ist, wortgetreu, wenn
auch nur unter Verweisung z. B. auf die Druckschrift, in welcher jener
oder dieser wörtlich enthalten ist, umfaßt.
Regeln für die Reihenfolge der Fragen.
l# 39. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fragen werden
in der Regel formelle Fragen den materiellen, Abänderungsanträge
der ursprünglichen Vorlage und unter ihnen diejenigen, welche sich von
letzterer am weitesten entfernen, den anderen vorzuziehen sein.
Fragen, welche Zahlen betreffen, sind bei Einnahmeposten zunächst
auf die kleinste, bei Ausgabe= und Zeit-Bestimmungen auf die größte zu
richten.
Art und Weise der Abstimmung.
§*40. In der Regel (L.-O. 88 19, 20) erfolgt die Abstimmung in der
Maße, daß nach Stellung der Frage und nachdem der Präsident durch
den Hammer das Zeichen zur Abstimmung gegeben hat, diejenigen Mit-
glieder, welche die Frage mit Ja beantworten wollen, so lange auf
ihren Plätzen sitzen bleiben, diejenigen dagegen, welche sie mit
Nein beantworten wollen, sich von ihren Plätzen erheben
und so lange stehen bleiben, bis der Präsident das Ende der Abstimmung
ebenfalls durch Hammerschlag angezeigt oder das Ergebnis der Ab-
stimmung verkündigt hat.
Ist dieses Ergebnis dem Präsidenten oder einem der Sekretäre
zweifelhaft, so veranstaltet der Präsident die Gegenprobe.
Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt namentliche
Abstimmung.
Diese letztere Art der Abstimmung kann auch bei dem Präsidenten,
bevor dieser mit Stellung von Fragen für die betreffende Abstimmung
begonnen hat, über jede einzelne dabei zu stellende Frage beantragt