Geschäftsordnungen. 509
(5 18, Gc) werden, und ist dem Antrage Folge zu geben, wenn er von zehn
Mitgliedern unterstützt wird.
Der Namensaufruf erfolgt nach der Buchstabenordnung der Namen,
und beginnt bei jeder neuen solchen Abstimmung mit dem folgenden
Buchstaben.
Nach Aufruf des letzten Namens und nach Rekapitulation des Alphabets
zur nachträglichen Abstimmung ist die Abstimmung geschlossen.
Hierauf sind die einzelnen abgegebenen, von jedem der beiden
Sekretäre aufgezeichneten Stimmen auszuzählen.
Wahlbeschlüsse.
5 41. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und ebenfalls (Verfassungs-
urkunde § 128, 3) nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wenn und insoweit sich eine solche bei der ersten Wahlabstimmung
nicht ergeben hat, sind diejenigen drei Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehrheit nicht
erlangt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei Kandidaten, welche die
meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite
engere Wahl zu bringen.
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen,
so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang des einen vor dem anderen
as Los, welches durch die Hand des Vorsitzenden gezogen wird.
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so kann dies
durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen Anzahl von Namen
geschehen (vergl. jedoch § 5).
V. Urlaubsgesuche und Entschuldigungen.
42. Jedes Mitglied, welches während des Landtags ohne Unter-
brechung am Orte des Landtags sich aufzuhalten behindert ist, hat unter
Angabe des Behinderungsgrundes um Urlaub nachzusuchen und, wenn
er einer Sitzung beizuwohnen abgehalten ist, deshalb sich zu entschuldigen.
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten (L.-O. § 5) anzubringen.
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur andern kann
der Präsident Urlaub erteilen; es ist dies jedoch der Kammer alsbald an-
zeigen.
VI. Allgemeine Bestimmungen.
Abweichungen.
D 43. In einzelnen Fällen können Abweichungen von einzelnen
Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere Abkürzung der Fristen
und des Beratungsverfahrens (§§ 11, 12, 13) überhaupt, z. B. Wegfall
der allgemeinen Vorberatung (ersten Beratung § 11) oder der Haupt-
vorberatung (beziehentlich zweiten Beratung § 12), Vornahme jener (5 11)
und dieser (5 12) in derselben Sitzung, Verweisung auch solcher Angelegen-
beiten, welche schon in Deputationen vorberaten sind (§ 13 Abs. 2), zur
Hauptvorberatung (§ 12) usw. von der Kammer, unter Zulassung vor-