Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 509 
(5 18, Gc) werden, und ist dem Antrage Folge zu geben, wenn er von zehn 
Mitgliedern unterstützt wird. 
Der Namensaufruf erfolgt nach der Buchstabenordnung der Namen, 
und beginnt bei jeder neuen solchen Abstimmung mit dem folgenden 
Buchstaben. 
Nach Aufruf des letzten Namens und nach Rekapitulation des Alphabets 
zur nachträglichen Abstimmung ist die Abstimmung geschlossen. 
Hierauf sind die einzelnen abgegebenen, von jedem der beiden 
Sekretäre aufgezeichneten Stimmen auszuzählen. 
Wahlbeschlüsse. 
5 41. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und ebenfalls (Verfassungs- 
urkunde § 128, 3) nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Wenn und insoweit sich eine solche bei der ersten Wahlabstimmung 
nicht ergeben hat, sind diejenigen drei Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehrheit nicht 
erlangt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei Kandidaten, welche die 
meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen. 
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichviel Stimmen, 
so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang des einen vor dem anderen 
as Los, welches durch die Hand des Vorsitzenden gezogen wird. 
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so kann dies 
durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen Anzahl von Namen 
geschehen (vergl. jedoch § 5). 
V. Urlaubsgesuche und Entschuldigungen. 
42. Jedes Mitglied, welches während des Landtags ohne Unter- 
brechung am Orte des Landtags sich aufzuhalten behindert ist, hat unter 
Angabe des Behinderungsgrundes um Urlaub nachzusuchen und, wenn 
er einer Sitzung beizuwohnen abgehalten ist, deshalb sich zu entschuldigen. 
Beides ist schriftlich bei dem Präsidenten (L.-O. § 5) anzubringen. 
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur andern kann 
der Präsident Urlaub erteilen; es ist dies jedoch der Kammer alsbald an- 
zeigen. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
Abweichungen. 
D 43. In einzelnen Fällen können Abweichungen von einzelnen 
Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere Abkürzung der Fristen 
und des Beratungsverfahrens (§§ 11, 12, 13) überhaupt, z. B. Wegfall 
der allgemeinen Vorberatung (ersten Beratung § 11) oder der Haupt- 
vorberatung (beziehentlich zweiten Beratung § 12), Vornahme jener (5 11) 
und dieser (5 12) in derselben Sitzung, Verweisung auch solcher Angelegen- 
beiten, welche schon in Deputationen vorberaten sind (§ 13 Abs. 2), zur 
Hauptvorberatung (§ 12) usw. von der Kammer, unter Zulassung vor-
	        
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