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oder bei den Wahlen in den Städten oder auf dem platten Lande nicht
berührt.
z 7. Die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten
Landes erfolgt in zwei Abteilungen.
Stimmberechtigt in der ersten Abteilung sind alle Personen, welche
die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen.
Stimmberechtigt in der zweiten Abteilung sind diejenigen Personen,
1. die mit mindestens 3600 K zur Staatseinkommensteuer ver-
anlagt sind
der
2. die im Wahlkreise Grundstücke besitzen und hierfür mit mindestens
1,25 K zur Einheit der Staatsgrundsteuer veranlagt sind
oder
3. die im Wahlkreise Gebäude besitzen und hierfür gemäß § 20
des Gemeindeabgabengesetzes mit mindestens 0,80 A zur Ein-
heit der Häusersteuer veranlagt sind oder veranlagt werden
könnten. Die Städte Dessau und Bernburg gelten im Sinne
dieser Bestimmung als je ein Wahlkreis.
Durch die Ausübung des Stimmrechts in der zweiten Abteilung
wird das den Wahlberechtigten dieser Abteilung zustehende Stimmrecht
in der ersten Abteilung nicht berührt.
##8. Wer das Stimmrecht in einem städtischen oder ländlichen Wahl-
kreis ausüben will, muß zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz im Wahl-
kreise, bei Städten mit mehreren Wahlkreisen seinen Wohnsitz in der
betreffenden Stadt haben. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr
als einem Orte ausüben.
5 9. Soweit die Stimmberechtigung von der Veranlagung zur
Grundsteuer, Einkommensteuer oder Häusersteuer abhängt, gelten folgende
Grundsätze:
1. Grundbesitz, Pachtung, Gewerbebetrieb und Einkommen der
Ehefrau werden dem Ehemanne, Grundbesitz, Pachtung, Ge-
werbebetrieb und Einkommen der Kinder, die sich in der elter-
lichen Gewalt des Vaters befinden, werden diesem angerechnet;
Inhaber von Familienstiftungen und Familienfideikommissen
sowie Vorerben stehen Eigentümern gleich;
.die nach dem Einkommensteuergesetze von dem steuerpflichtigen
Einkommen abzugsfähigen gesetzlichen Beiträge zur Kranken-,
Unfall-, Invaliden-, Hinterbliebenen= und Angestelltenversiche-
rung werden dem veranlagten Einkommen hinzugerechnet.
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Abschnitt III.
Wählbarkeit.
5 10. Wählbar als Abgeordnete der meistbesteuerten Grundbesitzer,
der meistbesteuerten Handel= und Gewerbetreibenden, der Städte und
des platten Landes sind solche Personen, die in der Wählergruppe und
Abteilung, von der die Wahl erfolgt, stimmberechtigt (§8 2 bis 8) sind-
Als Abgeordnete des platten Landes sind jedoch nur solche Personen