Herzogtum Sachsen-Altenburg.
ie politischen Bewegungen des Jahres 1830 brachten dem Herzog-
tum Sachsen-Altenburg das sehr detaillierte Grundgesetz vom
29. April 1831 nebst dazu gehörender Wahlordnung; letztere wurde
unter Aufhebung der #§s 162—198 des Grundgesetzes nach einem pro-
visorischen Wahlgesetz vom 10. April 1848 durch das endgültige Wahl-
gesetz vom 3. August 1850 ersetzt. Jedoch dem Gegenstoße weichend,
wurden diese Neuerungen bald wieder unter Wiedereinführung der
früheren Bestimmungen aufgehoben, rangen sich aber endgültig doch
wieder durch und wurden in der Fassung des Wahlgesetzes vom 3. August
1850 unter dem 31. Mai 1870 die seitdem stetig geltende Richtschnur;
geringe Abänderungen erfolgten unter dem 22. Oktober 1873, 10. Februar
1875, 15. Januar 1898, 4. Januar 1904 und 29. März 1909.
Seit letzterem Gesetz setzt sich der in einer Kammer versammelte
Landtag Sachsen-Altenburgs aus 32 Abgeordneten zusammen:
9 Abgeordneten der Höchstbesteuerten und
23 Abgeordneten der Städte und des platten Landes,
die sämtlich in direkter geheimer Wahl gewählt werden (W. # 4 und
23); außerdem kommt das Dreiklassenwahlrecht für die Abgeordneten
aus allgemeinen Wahlen zur Anwendung (ungleiche Dreiteilung der
Wähler entsprechend der gleichen Dreiteilung des Gesamtsteuerbetrages
der hier Wählenden, W. § 10). Wahlrecht und Wählbarkeit beginnen
mit dem 25. Lebensjahr (WG. J§ 6 und 24). Die Wahl muß angenommen
werden (W. § 26).
Die Wahlkreise sind im Wahlgesetz selbst s5 2 und 3 aufgezählt;
eine Abänderung erfolgte nur durch das Gesetz vom 29. März 1909.
Die Geschäftsordnung ist zum Teil durch die s§ 218—265
des Grundgesetzes bestimmt, zum Teil durch das Gesetz vom 23. Dezember
1858; zum letzteren ergingen Abänderungen durch die Gefetze vom
27. Oktober 1868 und insbesondere vom 21. Januar 1910.
Die Diätenfrage ist in der Sitzung vom 25. Februar 1909 neu geregelt
worden, auswärtige Abgeordnete erhalten 12 Mark Tagegelder und
Reisekosten, die in Altenburg wohnenden 6 Mark täglich; außerdem
werden dem Präsidenten pro Tagung 600 Mark Repräsentationsaufwand
gewährt und den Vizepräsidenten eine Zulage von 3 Mark pro Tag.