Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Loandtagswahlgesetz. 517 
dieselben alsbald an die bestellten Wahlkommissare — zu vergl. § 20 des 
gegenwärtigen Gesetzes — abzugeben, von welchen hierauf — in der 
Stadt Altenburg aber vom dasigen Stadtrathe — da nöthig unter Hinzu- 
ziehung der Steuerämter die Listen der Höchstbesteuerten für deren Wahl- 
bezirke anzufertigen sind. 
Sollten für die Höchstbesteuerten besondere Wahlkommissare ernannt 
werden, so sind die Listen zunächst an diese und von selbigen nach Auf- 
stellung der Listen der Höchstbesteuerten unter ausdrücklicher Namhaft- 
machung der letzteren an die Wahlkommissare für die Bezirke der Städte 
und des platten Landes abzugeben. 
3J 18.1) Hierauf hat der Wahlkommissar und zwar, insoweit er solches 
für nöthig erachtet, unter Zuziehung des Steueramts, bez. der Steuer- 
ämter, für jeden Wahlbezirk (§ 2) eine Abtheilungsliste (§ 10) anzufertigen, 
und diese nebst der oder den von ihm gefertigten Listen der Höchstbesteuerten 
dann sofort in einem oder mehreren von ihm zu bestimmenden und öffentlich 
bekannt zu machenden Lokalen öffentlich auszulegen. Einsprachen gegen 
diese Listen sind binnen drei Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung 
anzubringen. Die Entscheidung darüber steht dem Wahlkommissar in 
einziger Instanz zu und muß innerhalb der nächsten acht Tage erfolgen, 
worauf die Listen geschlossen werden. 
*. 19P. Die Steuerrestanten (s 8 unter 2) werden, wenn sie sonst 
wahlberechtigt sind, bei Bildung der Listen der Höchstbesteuerten und der 
Abtheilungslisten mitgezählt, sind aber dessen ungeachtet nicht berechtigt, 
an der Wahl Theil zu nehmen. Nur derjenige, welcher vor Ablauf der zu 
Einsprachen gegen die Abtheilungslisten geordneten dreitägigen Re- 
klamationsfrist (* 18) dem Wahlkommissar den Nachweis liefert, daß er 
eine in der Wählerliste vorgemerkten Steuerreste vollständig berichtigt 
bat, soll dadurch der Wahlberechtigung noch theilhaftig werden. Von Amts- 
wegen werden aber solche nachträgliche Steuerberichtigungen nicht 
berücksichtigt. 
§l 20. Die Leitung der Wahlen erfolgt durch Kommissare, welche 
zu diesem Behuf von Unserem Ministerium, Abtheilung des Innern, 
mittelst Bekanntmachung im Amts= und Nachrichtsblatt bestellt werden. 
d In Unserer Residenzstadt Altenburg stehen die nach 88 18 und 19 
en Wahlkommissaren obliegenden Funktionen dem dasigen Stadtrathe 
zu, welcher die Listen der Höchstbesteuerten, so wie die Abtheilungslisten 
nach deren Schluß an den betreffenden Wahlkommissar abzugeben hat. 
#§l # 212). Die Wahlkommissare theilen die Wahlbezirke, beziehungsweise 
deren Abtheilungen, unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse in Unter- 
abtheilungen, und bestimmen für jede solche Unterabtheilung besonders 
— 
tãoi ) Der 2. Satz: Einsprachen usw. — ist dahin zu verstehen, daß nach Ablauf der drei- 
Etigen Frist zur Äuslegung der Äbtheilungswahluͤste eine, fernertdeite Dreitagsfrist zur 
— Einsprachen gegen diese Listen Platz zu greifen hat. — Gesetz vom 10. Februͤar 
es.= Samml. . 
f *) Gesetz vom 15. Januar 1898 (Ges.-Samml. 1) fügte ein 3 21 Abs. 2 und § 21 a; 
erner die Bestimmung, daß der in § 22 angeordnete Ausruf mit Genehmigung des Wahl- 
ommissars unterbleiben kann.
	        
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