Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

518 Sachsen-Altenburg. 
die Zeit der Wahlhandlung und einen für dieselbe möglichst günstig ge- 
egenen . 
Sie ernennen für jede Unterabtheilung aus der Zahl der Wahl- 
berechtigten einen Wahlvorsteher, welcher die Wahlhandlung zu leiten 
hat, und einen Stellvertreter desselben. 
§* 21 a. Die Wahlen finden an einem durch das Ministerium, 
Abtheilung des Innern, zu bestimmenden Tage statt. 
§ 22.1) Die Vorladung zur Wahl erfolgt mindestens acht Tage vor 
der Wahlhandlung durch öffentliche Bekanntmachung im Amts= und 
Nachrichtsblatt, bezüglich (§ 16) in den betreffenden Lokalblättern, und 
überdies in den Städten durch Ausruf, auf dem Lande durch Kurrent- 
ladungen an die Gemeindevorsteher bez. deren Stellvertreter. Von dem 
Wahlkommissar ist auf geeignete Weise Sorge dafür zu tragen, daß bei 
dieser Vorladung jeder Wähler zugleich erfahre, welcher Abtheilung er 
angehört. Insbesondere ist in der erwähnten Bekanntmachung zugleich 
anzugeben, welcher Steuerbetrag in den einzelnen Abtheilungen für die 
Theilnahme an der fraglichen Wahl erforderlich ist. 
3* 232)). a. Der Wahlvorsteher zieht zu jeder Wahlhandlung aus 
der Zahl der Stadtverordneten oder sonstigen Gemeindevertreter in der 
Stadt und den Gemeinderathsmitgliedern auf dem Lande zwei Beistände 
zu, welche der Wahlhandlung beiwohnen und das darüber ausgenommene 
Protokoll mit unterzeichnen. In den Dörfern wählt er dazu solche Per- 
sonen, welche zugleich die sich anmeldenden, dem Wahlvorsteher etwa 
nicht bekannten Wähler anzuerkennen vermögen, in den Städten ist zu 
letzterem Behufe der betreffende Bezirksvorsteher beizuziehen. 
b. Wer an der Wahlhandlung nicht persönlich Theil nimmt, begiebt 
sich stillschweigemd seines Stimmrechts für die fragliche Wahl. 
c. Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus- 
geübt, welche derart zusammengefaltet sein müssen, daß der auf ihnen 
verzeichnete Name verdeckt ist. Die Stimmzettel sind vom Wahlvorsteher 
oder dessen Stellvertreter uneröffnet in ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) 
zu legen. Jeder Wahlberechtigte hat nur einen Stimmzettel abzugeben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen 
derjenigen Person, welcher der Wähler seine Stimme geben will, hand- 
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Ungiltig sind: 
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind; 
Stimmezettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
1) Vgl. Anmerkung zu § 21. 
2j Der Ausdruck „Wahlvorsteher" statt Wahlkommissar u. a. eingeführt durch Gesetz 
vom 15. Januar 1898. » 
)§230neugefaßtdurchGesetzvom4.Januat1904(Gei.-Samml.l); gleichzeitig 
Abs. h gestrichen und die Absätze i und k mit b resp. i bezeichnet. 
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