Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 519 
4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Namen oder der Namen einer 
nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
dem Gewählten enthalten. 
d. Zur Gültigkeit des Wahlprotokolls ist das Eintragen sämmtlicher 
Wähler in dasselbe nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn von der 
Behörde in der Abtheilungsliste, beziehungsweise in der Liste der Höchst- 
besteuerten, neben dem Namen jedes Wählers in einer offen zu lassenden 
Spalte, daß der Wähler seinen Stimmzettel abgegeben habe, vorgemerkt 
und am Schlusse des Protokolls das Wahlresultat gezogen wird. 
e. Jeder Wahlkörper, sowohl der der höchstbesteuerten Wähler, als 
eine jede der drei Abtheilungen der übrigen Wähler, wählt mittelst einer 
besondern Wahlhandlung allein und ohne Gegenwart eines andern 
ahlkörpers. 
k. Es genügt relative Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
busscheidet das höhere Lebensalter, und wenn dieses gleich sein sollte, 
as Loos. 
.. In der Wahlversammlung selbst dürfen weder Diskussionen statt- 
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
h. Das Mitstimmen einer oder einiger nicht befugter Personen 
macht — unbeschadet des Einflusses auf die Stimmenmehrheit für einen 
Erwählten — nicht die ganze Wahlhandlung ungültig. 
i. Eine Vergütung für Reiseaufwand oder Versäumniß erhalten 
die Wähler nicht. 
#6s 24. Jeder männliche Staatsbürger, welcher nach 88 6 und 7 an 
den Wahlen theilzunehmen berechtigt ist, und mindestens bereits drei Jahre 
lang dem Staatsverbande des Herzogthums angehört, ist in jedem Wahl- 
bezirke zum Abgeordneten wählbar. 
525. Die gewählten Abgeordneten haben sich über die Annahme 
oder Ablehnung der Wahl binnen drei Tagen nach Zustellung der Be- 
Qachrichtigung gegen die Wahlbehörde zu erklären. Eine Annahme unter 
Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. 
526. Jeder Staatsbürger hat dem ehrenvollen Rufe als Ab- 
Heordneter zu folgen. Nur ein mehr als 65 jähriges Lebensalter, ärztlich 
escheinigte Krankheit, unverschiebliche Abwesenheit und von der Obrigkeit 
es Wohnorts beglaubigte häusliche Unentbehrlichkeit können Anträge 
uf gänzliche, bezüglich zeitweilige Enthebung von der Theilnahme an 
en landschaftlichen Versammlungen begründen. Wer eine Wahlperiode 
duddurch Abgeordneter gewesen ist, darf für die nächste Wahlperiode 
ie auf ihn wiederum gefallene Wahl ablehnen. 
Sollte Jemand ohne solche Gründe die auf ihn gefallene Wahl als 
andschaftlicher Abgeordneter beharrlich ablehnen, oder vor Ablauf seiner 
1. ahlperiode die fernere Theilnahme an den landschaftlichen Versamm- 
föngen verweigern, so wird er dadurch der aktiven und passiven Wahl- 
ohigkeit bei allen landschaftlichen Wahlen für einen nach dem Ermessen 
er Landschaft festzusetzenden Zeitraum von 2 bis 10 Jahren verlustig 
und solches im Amts= und Nachrichtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
	        
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