Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 523 
§5. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die 
obere Aufsicht über die Kanzlei, die Verfügung über die Büreaubedürf- 
nisse innerhalb des Voranschlags (mit Ausschluß der nur von der Land- 
schaft selbst zu bewilligenden außerordentlichen Remunerationen), die 
Handhabung der Ordnung und die Vertretung der Landschaft nach außen 
ob. Er hat das Recht, an den Berathungen der Kommissionen, wiewohl 
ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen. Die Landschaft kann sich nie ohne 
seine Aufforderung und seine Theilnahme versammeln, er eröffnet und 
schließt die Sitzungen. 
6 6. Der Präsident eröffnet die Eingänge, theilt die Vorträge aus, 
zeichnet nebst dem Vicepräsidenten die Entwürfe und Protokolle, unter- 
schreibt die landschaftlichen Schriftstücke, verkündigt die Tagesordnung, 
bewilligt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das 
Ergebniß der letzteren aus. 
J 7. Der Vicepräsident vertritt den Landschaftspräsidenten in 
solchen Abwesenheits= und Verhinderungsfällen, wo eine schriftliche 
Geschäftsverwaltung unthunlich ist, und unterstützt ihn überhaupt in seiner 
Amtsführung. Auch er hat das Recht, an den Berathungen der Kom- 
missionen, wiewohl ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen. 
§ 8. Außerdem wird ein Ersatzmann für den Landtagsvorstand be- 
stellt, dessen Funktion sich darauf beschränkt, in den Fällen, wenn der 
Präsident oder der Vicepräsident in der Landtagssitzung zu erscheinen 
verhindert ist, für das anwesende einzige Vorstands-Mitglied bei vorüber- 
gehenden Behinderungen desselben die Leitung der Verhandlungen zu 
übernehmen. Seine Wahl geschieht in gleicher Weise, wie die des Vice- 
präsidenten, und auf dieselbe Dauer, bedarf aber der landesherrlichen 
Bestätigung nicht. 
§9.1) Für jede Versammlung werden von der Landschaft zwei 
Schriftführer gewählt. Die Staatsregierung wird hierfür geeignete 
eamte zur Verfügung stellen. 
l 10.1) Den Schriftführern liegt ob: 
.#die Führung der Registranden und Verzeichnisse; 
. die Vorbereitung der öffentlichen und der Kommissionssitzungen; 
. die Protokollführung in den Sitzungen des Landtags; 
l.die Ausgabe und Sammlung von Stimmzetteln; 
. die Abfassung der vom Landtage oder Landtagsvorstande be- 
schlossenen Erklärungen, soweit nicht die Berichterstatter dies 
übernehmen; 
. die Sorge für rechtzeitige Herstellung der während der Ver- 
sammlung erforderlichen Drucksachen und Schriften. 
Im übrigen werden die Obliegenheiten der Schriftführer durch eine 
vom Landtagsvorstande zu erlassende Dienstanweisung geregelt. 
*s 11.1) Die Kanzleigeschäfte des Landtags werden durch die Kanzlei 
des Staatsministeriums beforgt. 
. 
SVde–— 
39—0 Die 985.9—14 neu gefaßt durch Gesetz vom 21. Januar 1910; Ges.-Samml. (1910)
	        
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