524 Sachsen-Altenburg.
5 12.1) Die Aufsicht über Archiv, Bibliothek und Siegel des Land-
tags wird während seiner Versammlung von den Schriftführern, im
übrigen von einem Sekretariatsbeamten des Staatsministeriums geführt.
5 13.1) Während der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist,
werden die Registraturgeschäfte von einem Sekretariatsbeamten des
Staatsministeriums besorgt, dem auch die Sorge für alsbaldige Druck-
legung der Landschaftlichen Mitteilungen und die Anfertigung einer Uber-
sicht und eines Sachregisters obliegt.
5 14.1) Die in den §§ 9, 12 und 13 genannten Personen stehen
während ihrer bezeichneten Tätigkeit unter der Dienstaufsicht des Land-
tagspräsidenten und haben seinen Weisungen Folge zu leisten. Sie er-
halten eine nach dem Umfange ihrer Inanspruchnahme bemessene Ver-
gütung.
III. Kommissionen.
8 15. Alle Gesetzesvorlagen 2) werden, insofern nicht mit Zustimmung
der landesherrlichen Kommissarien hiervon eine Ausnahme gemacht wird,
bevor sie zur Berathung im Plenum kommen, an eine Kommission zur
Vorberathung und Berichtserstattung überwiesen. Auch kann die Ueber-
weisung an mehrere Kommissionen zur Vorberathung in kombinirter
Sitzung geschehen.
Ob auch die sonstigen Eingänge einer Kommission zur Vorberathung
und Berichtserstattung überwiesen werden sollen, darüber beschließt zu-
nächst der Landschaftspräsident, doch kann die Landschaft den diesfallsigen
Beschluß abändern. Eingänge, welche einer Kommission nicht zugetheilt
werden, werden vom Präsidenten vorgetragen, oder von demselben
einem Referenten zum Vortrag zugetheilt.
WD16. Als solche Kommissionen werden regelmäßig, außer der Wahl-
prüfungskommission (§ 3), niedergesetzt:
1) eine Verfassungskommission,
2) eine juridische Kommission,
3) eine Verwaltungskommission,
4) eine Finanzkommission,
5) eine Kommission für Kirchen= und Schulwesen,
6) eine Redaktionskommission.
Außerdem kann die Landschaft nach ihrem Ermessen auch noch für
einzelne wichtige Gegenstände besondere Kommissionen ernennen.
§5 17. Jede Kommission hat aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern
zu bestehen, welche durch Stimmzettel mit relativer Stimmenmehrheit
erwählt oder, wenn die Landschaft damit einverstanden ist, vom Präsi-
denten ernannt werden. Die Kommissionen können gültige Beschlüsse
fassen, wenn die Mehrzahl ihrer Glieder anwesend ist. Die Wahl zu einer
Kommission kann nur der Landschaftspräsident, sowie derjenige Ab-
geordnete ablehnen, welcher bereits drei Kommissionen angehört.
1) Vgl. Anmerkung zu § 9. "
*) Alle „Gesetzes-,, nicht bloß „Regierungs'vorlagen — seit Gesetz vom 27. Oktober
1868 (Ges.-Samml. 267); gleichzeitig geringe Abänderungen in den 3F. 21 und 22.