Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 525 
5 18. Jede Kommission wählt unter sich einen Vorsitzenden, dessen 
Wahl dem Landschaftspräsidenten zeitig anzuzeigen ist, und der Vor- 
sitzende bestimmt für jede einzelne der Kommission zugetheilte Angelegen- 
heit einen Referenten. Es steht den Kommissionen frei, sich für einzelne 
Berathungsgegenstände durch Kooptation anderer Abgeordneter, welchen 
indeß nur eine berathende Stimme zukommt, zu verstärken. 
Jeder Abgeordnete ist befugt, den Sitzungen der Kommissionen als 
seuh beizuwohnen, sofern nicht die Kommission das Gegentheil be- 
ießt. 
5 19. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzungen anzuberaumen 
und davon, sowie von dem Gegenstande der Verhandlungen, jedesmal 
dem Präsidenten, sowie dem Herzoglichen Ministerium, in der Regel am 
Tage vor der betreffenden Sitzung, nur ausnahmsweise bei besonders 
dringlichen Fällen am Tage der Sitzung selbst, jedoch mindestens zwei 
Stunden vorher, Anzeige zu erstatten. 
Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten können 
den Kommissionssitzungen beiwohnen. 
§* 20. Wenn die Kommission über den Gegenstand ihrer Berathung 
Beschluß gefaßt hat, so fertigt der Referent demnächst einen schriftlichen 
Bericht an die Landschaft, welcher hierauf im Konzepte von sämmtlichen 
bei der Beschlußfassung zugegen gewesenen Kommissionsmitgliedern 
signirt und dem Landschaftspräsidium übergeben wird. 
Dieser Kommissionsbericht muß enthalten: 
1) die bestimmt formulirten Anträge der Majorität der Kommission 
nebst deren Gründen; 
2) die etwaigen bestimmt formulirten Anträge der Minorität. 
Der Letzteren steht es frei, die Begründung ihrer abweichenden 
Ansichten als besondere Beilage dem Kommissionsberichte bei- 
zugeben, auch Einen aus ihrer Mitte zum Vertheidiger derselben 
zu bestellen. 
3J21.1) Von der Regel schriftlicher Berichtserstattung einer Kom- 
mission kann nur durch Beschluß der Landschaft, mit Zustimmung des 
Ministeriums, entbunden werden. 
d 22,). Die Kommissionsberichte über Gesetzentwürfe, den Haupt- 
finanzetat und den Rechenschaftsbericht über die Finanzverwaltung sammt 
den etwaigen Ausführungen der Minorität werden gedruckt und an die 
bgeordneten, Minister und sonstigen Regierungskommissare mindestens 
zwei Tage vor der Verhandlung im Landtage vertheilt. 
Auch von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung der Land- 
schaft und bezüglich des Ministeriums abgewichen werden. 
Die Kommissionsberichte über andere Gegenstände werden nur dann 
gedruckt, wenn die betreffende Kommission oder die Landschaft dies aus- 
drücklich beschließt. Von allen Kommissionsberichten, welche nicht zum 
rucke gelangen, ist jedoch spätestens am Tage vor der betreffenden Be- 
— 
1) Vgl. Anmerkung zu #sl 15.
	        
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