Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

532 Sachsen-Altenburg. 
um einen Mann fortschreitet. Hierbei wird mit den Worten Ja oder 
Nein abgestimmt. 
Im § 47 Abslatz 3 wird das Wort „Syndikus“ durch „Schrift- 
führer “ersetzt. (Ges. vom 21. Januar 1910: II). 
6* 48. Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung, 
indem er nach namentlicher Abstimmung oder wenn das Ergebniß zweifel- 
haft erscheint, zugleich die Zahl der Bejahenden und Verneinenden 
angiebt. 
5 49. Ergiebt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so wird 
über den vorliegenden Antrag in einer der nächsten Sitzungen nochmals 
abgestimmt. Tritt hier zum zweiten Male Stimmengleichheit ein, so gilt 
der Antrag für abgelehnt. 
Anträge auf Vertagung oder Schluß der Debatte oder auf Ueber- 
gang zur Tagesordnung gelten schon bei der ersten Stimmengleichheit 
stets als abgelehnt. 
§50. Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses 
kann während derselben Landtagsversammlung nicht wieder zur Ver- 
handlung kommen, es wäre denn, daß 
1) entweder ein Abgeordneter noch vor erfolgter landesherrlicher 
Sanktion dieses Beschlusses unter Angabe von Gründen auf 
Abänderung desselben antrüge und ein Drittheil der anwesenden 
Abgeordneten diesen Antrag unterstützte, 
2) oder die Regierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes 
mit Angabe von Gründen empföhle. 
8 50 a.1) Uber jede Sitzung des Landtags ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen, das vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu beglaubigen ist. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Vorsitzenden, der entschuldigt und der 
unentschuldigt fehlenden Abgeordneten sowie der Vertreter der 
Staatsregierung; 
. das Verzeichnis der vom Landtagsvorstande mitgeteilten Ein- 
gänge; 
den Wortlaut der verhandelten Anträge und Interpella- 
ionen; 
. das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlichen Abstimm- 
ungen unter Zufügung der Namen; 
eine getreue Darstellung der Verhandlungen; im Wortlaut 
sind nur ausnahmsweise Erklärungen von besonderer Be- 
deutung aufzunehmen; 
6. die Bezeichnung der genehmigten Erklärungsschriften. 
§5 50 b.1) Das Protokoll wird während zweier Tage zur Einsicht 
ausgelegt. Es gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb dieser Frist 
Erinnerungen gestellt sind. 
SI D 
— # 50 aöoe eingeschoben durch Eesetz vom 21. Januar 1910 (Ges.- Samml-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.