Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

540 Sachsen-Coburg und Gotha. 
Stimmzettel, die die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag 
oder die sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag ab- 
geben wollen, hat die Wahlbehörde zurückzuweisen, ebenso die Stimm- 
zettel solcher Wähler, die sich noch nicht in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch begeben haben. 
Die Wahlbehörde hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem 
Nebenraum oder an dem Nebentisch (Abs. 1) nur so lange verweilen, 
als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag 
zu stecken. 
§ 20. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
§*s 21. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden auf den Tisch geschüttet, gemischt und un- 
eröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke 
(5/ 20) in der Wählerliste festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wieder- 
holter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
§ 22. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus 
und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst 
dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende 
der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf und vermerkt neben dem Namen jede dem Kandidaten 
zugefallene Stimme. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine 
Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 20) beim Schlusse der 
Wahlhandlung von der Wahlbehörde zu unterschreiben und dem Protokolle 
beizufügen ist. 
g 23. Für Wahlbezirke, in denen 5 oder mehr Wahlmänner zu 
wählen sind, wird folgendes von den Bestimmungen des 8 22 abweichendes 
Verfahren zugelassen: 
Der Wahlvorsteher nimmt von dem Beisitzer, der den Umschlag 
geöffnet hat, Stimmzettel und Umschlag entgegen und gibt beide nach 
Prüfung an einen anderen Beisitzer zur vorläufigen Aufbewahrung 
weiter. Ergibt die Prüfung jedoch, daß ein oder mehrere in einem Um- 
schlag enthaltene Stimmzettel nach der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Ziffer 1 
bis 4 oder Abs. 2 daselbst ihrem ganzen Inhalt nach ungültig find, so 
werden die ungültigen Stimmzettel vom Wahlvorsteher auf Beschluß 
der Wahlbehörde alsbald ausgeschieden. 
Bei der danach von dem Wahlvorsteher oder einem Beisitzer vor- 
zunehmenden lauten Verlesung der Stimmzettel zum Zweck der Zählung 
und Protokollierung der Stimmen braucht nicht die Reihenfolge, in 
der die Stimmzettel aus den Umschlägen entnommen worden sind, 
eingehalten zu werden, vielmehr ist eine vorherige Ordnung der Stimm- 
zettel nach ihrem Inhalt durch die Wahlbehörde zulässig.
	        
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