Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

542 Sachsen-Coburg und Gotha. 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Soweit der zweite Termin 
zu einer Wahlmännerwahl mit absoluter Stimmenmehrheit nicht führt, 
findet auf die Wahl der noch fehlenden Wahlmänner der Grundsatz der 
relativen Mehrheit Anwendung. 
5 27. Die ganze Wahlhandlung einschließlich der Verlesung des 
Protokolls wird in Gegenwart der anwesenden Wähler vorgenommen, 
auch ist diesen das Ergebnis alsbald bekannt zu machen. 
Sobald etwaige Ausstellungen am Protokoll erledigt sind, werden 
die beanstandeten Stimmzettel und Umschläge dem Protokoll mit An- 
gabe des Beanstandungsgrundes beigefügt. 
Alle Stimmzettel, die nicht dem Protokoll beizufügen sind, hat 
der Wahlvorsteher unter besonderer Beachtung der Vorschrift im Schluß- 
satz des § 23 sofort in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange 
aufzubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
Alle Umschläge, die nicht dem Protokoll beizufügen sind, werden 
alsbald im Beisein der zurückgebliebenen Wähler vernichtet. 
6 28. Keinem Wahlmanne ist gestattet, die auf ihn gefallene Wahl 
abzulehnen. Ergänzungswahlen für Wahlmänner finden nicht statt. 
#5 29. Das Ergebnis der Wahl ist von der Ortswahlbehörde sofort 
dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl beauftragten Beamten 
anzuzeigen. Von dem letzteren ist nach erfolgter Wahl sämtlicher Wahl- 
männer seines Bezirks der Termin für die Abgeordnetenwahl alsbald 
bekannt zu machen. 
6 30. Der die Wahl leitende Beamte wird vom Anfange bis zur 
Beendigung der Wahlhandlung von einer Kommission, welche in den 
Städten Coburg, Gotha, Ohrdruf und Waltershausen aus den sämt- 
lichen Mitgliedern der Ortswahlbehörde, in den übrigen Wahlbezirken 
aber mindestens aus je einem Mitgliede der verschiedenen Ortswahl- 
behörden gebildet wird, hauptsächlich zu dem Zwecke unterstützt, um 
vorkommendenfalls außer Zweifel zu setzen, daß die Erschienenen die 
wirrch gewählten Wahlmänner sind, und um sonstige Auskunft zu er- 
eilen. 
5 31. Die 5§8 15, 16, 18, 19, 20, 21, Abs. 2, 22, 24, und 27 finden 
auf die Abgeordnetenwahlen entsprechende Anwendung, doch ist bei 
diesen das Protokoll von einem beamteten Protokollführer aufzunehmen. 
5 32. Zur Vornahme der Wahl ist die Teilnahme von wenigstens 
zwei Dritteilen der Wahlmänner wesentliches Erfordernis. 
Wenn weniger als zwei Dritteile der Gesamtzahl der Wahlmänner 
erschienen sind, so wird auf Kosten derjenigen, welche ohne ausreichende 
Gründe — worüber der Wahlbehörde die Entscheidung zusteht — aus- 
geblieben sind, ein neuer Wahltermin anberaumt. In diesem erfolgt 
dann die Wahl des Abgeordneten ohne Rücksicht auf die Zahl der er- 
schienenen Wahlmänner. 
5 33. Derjenige ist als zum Abgeordneten gewählt zu betrachten, 
welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine solche Stimmenmehlheit 
nicht ergeben, so wird eine anderweite, engere Wahl unter denjenigen
	        
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