Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

544 Sachsen-Coburg und Gotha. 
fehlung oder Vorschlag einer bestimmten Person oder sonst sich ein- 
üshen Die Ubertretung dieses Verbotes wird als Amtsvergehen be- 
raft. 
5 39. Der die Wahl leitende Beamte, ingleichen die zum Wahl- 
geschäft beigezogenen Hilfsbeamten erhalten bei Wahlgeschäften außer- 
halb des Amtssitzes lediglich die gesetzlichen Diäten und Reisegebühren, 
und zwar aus Staatsmitteln. 
§ 40. Nach Beendigung der Wahlen haben die Wahlkommissare die 
Wahlakten an das Staatsministerium zur weiteren verfassungsmäßigen 
Verfügung einzusenden. 
Beilage A. . 
Wahlbezirke und Urwahlbezirke des Herzogtums Coburg. 
Beilage B. 1. 
Wahlbezirke und Urwahlbezirke des Herzogtums Gotha. 
II. 
Geschäftsordnung für die Landtage der Herzogtümer Coburg 
und Gotha. Vom 29. März 1908-„. 
Wir Karl Eduard, Herzog von Sachsen Coburg und Gotha, Königlicher 
Prinz von Großbritannien und Irland, auch Herzog zu Jülich, 
Kleve und Berg, zu Engern und Westfalen, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu 
der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna 2c. 4c. 
Herzog von Albany, Graf von Clarence, Baron Arklow, 
verordnen mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzog- 
tümer Coburg und Gotha was folgt: 
Geschäftsordnung 
für die Landtage der Herzogtümer Coburg und Gotha. 
I. Zusammentritt der Landtage und Prüfung der Wahlen. 
A. Der Landtage eines jeden Herzogtums. 
5 1. Die Einberufung eines neu gewählten Landtags erfolgt im 
Namen des Herzogs durch ein von der zuständigen Abteilung des Staats- 
ministeriums an die gewählten Abgeorducten gerichtetes Schreiben. 
. Die Abgeordneten haben sich zu der in diesem Schreiben be- 
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte einzufinden, wo sie von 
dem dazu ernannten Herzoglichen Bevollmächtigten (Staatsgrundgesetz 
§5# 77) empfangen werden. 
5 3. An diejenigen Abgeordneten, die ohne genügende Ent- 
schuldigung ausgeblieben sind, oder die sich vor der Eröffnung des Land- 
1) eod. S. 63—66 und 67—72; nicht mit abgedruckt. 
u) Gesetzsammlung für das Herzogtum Coburg (1908) 61—74.
	        
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